Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62010CA0085

Rechtssache C-85/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Telefónica Móviles España SA/Administración del Estado, Secretaría de Estado de Telecomunicaciones (Telekommunikationsdienste — Richtlinie 97/13/EG — Allgemein- und Einzelgenehmigungen — Gebühren und Abgaben für Unternehmen mit Einzelgenehmigungen — Art. 11 Abs. 2 — Auslegung — Nationale Rechtsvorschriften, die für eine Gebühr keine spezifische Zuweisung vorsehen — Heraufsetzung der Gebühr für digitale Systeme ohne Änderung der Gebühr für analoge Systeme der ersten Generation — Vereinbarkeit)

ABl. C 139 vom 7.5.2011, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Telefónica Móviles España SA/Administración del Estado, Secretaría de Estado de Telecomunicaciones

(Rechtssache C-85/10) (1)

(Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Gebühren und Abgaben für Unternehmen mit Einzelgenehmigungen - Art. 11 Abs. 2 - Auslegung - Nationale Rechtsvorschriften, die für eine Gebühr keine spezifische Zuweisung vorsehen - Heraufsetzung der Gebühr für digitale Systeme ohne Änderung der Gebühr für analoge Systeme der ersten Generation - Vereinbarkeit)

2011/C 139/16

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Telefónica Móviles España SA

Beklagte: Administración del Estado, Secretaría de Estado de Telecomunicaciones

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo — Auslegung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117, S. 15) — Gebühren und Abgaben für Unternehmen, denen Einzelgenehmigungen erteilt wurden — Auferlegung von finanziellen Belastungen, die über die nach der Richtlinie zulässigen hinausgehen und einem in der Richtlinie nicht vorgesehenen Zweck dienen — Benachteiligung fortschrittlicherer Technologien gegenüber veralteten Technologien

Tenor

Die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste enthaltenen Vorgaben, wonach eine Abgabe, die von den Betreibern von Telekommunikationsdiensten für die Nutzung knapper Ressourcen erhoben wird, das Ziel verfolgen muss, die optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen, und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen hat, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Erhebung einer Abgabe von den Betreibern von Telekommunikationsdiensten mit Einzelgenehmigungen für die Nutzung von Funkfrequenzen vorsieht, ohne eine spezifische Zuweisung des mit dieser Abgabe erzielten Ertrags vorzuschreiben, und mit der die betreffende Abgabe für eine bestimmte Technologie beträchtlich heraufgesetzt wird, während sie für eine andere Technologie unverändert bleibt.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.


Top
  翻译: