This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62010CA0327
Case C-327/10: Judgment of the Court (First Chamber) of 17 November 2011 (reference for a preliminary ruling from the Okresní soud v Chebu — Czech Republic) — Hypoteční banka, a.s. v Udo Mike Lindner (Jurisdiction and the enforcement of judgments in civil and commercial matters — Mortgage loan contract concluded by a consumer who is a national of one Member State with a bank established in another Member State — Legislation of a Member State making it possible, in the case where the exact domicile of the consumer is unknown, to bring an action against the latter before a court of that State)
Rechtssache C-327/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Chebu — Tschechische Republik) — Hypoteční banka a.s./Udo Mike Lindner (Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Von einem Verbraucher mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Bank abgeschlossener Hypothekendarlehensvertrag — Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Erhebung einer Klage gegen einen Verbraucher bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats zulassen, wenn der genaue Wohnsitz des Verbrauchers nicht bekannt ist)
Rechtssache C-327/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Chebu — Tschechische Republik) — Hypoteční banka a.s./Udo Mike Lindner (Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Von einem Verbraucher mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Bank abgeschlossener Hypothekendarlehensvertrag — Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Erhebung einer Klage gegen einen Verbraucher bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats zulassen, wenn der genaue Wohnsitz des Verbrauchers nicht bekannt ist)
ABl. C 25 vom 28.1.2012, p. 12–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Chebu — Tschechische Republik) — Hypoteční banka a.s./Udo Mike Lindner
(Rechtssache C-327/10) (1)
(Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Von einem Verbraucher mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Bank abgeschlossener Hypothekendarlehensvertrag - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Erhebung einer Klage gegen einen Verbraucher bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats zulassen, wenn der genaue Wohnsitz des Verbrauchers nicht bekannt ist)
(2012/C 25/19)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Okresní soud v Chebu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hypoteční banka a.s.
Beklagter: Udo Mike Lindner
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Okresní soud v Chebu — Auslegung von Art. 81 AEUV sowie der Art. 16 Abs. 2, 17 Nr. 3 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) sowie von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Zuständigkeit bei einem Vertrag über einen Immobilienkredit, den ein Verbraucher, der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Bank geschlossen hat — Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen eine Klage vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats gegen den Verbraucher möglich ist, wenn dessen Wohnsitz unbekannt ist
Tenor
1. |
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften voraussetzt, dass die fragliche Situation in dem Rechtsstreit, mit dem ein mitgliedstaatliches Gericht befasst ist, Fragen in Bezug auf die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit dieses Gerichts aufwerfen kann. Eine solche Situation besteht in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein mitgliedstaatliches Gericht mit einer Klage gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats befasst ist, dessen Wohnsitz diesem Gericht nicht bekannt ist. |
2. |
Die Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass
|