Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62010CA0499

Rechtssache C-499/10: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brugge — Belgien) — Vlaamse Oliemaatschappij NV/FOD Financiën (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Steuerschuldner — Gesamtschuldnerisch haftender Dritter — Regelung für andere Lager als Zolllager — Gesamtschuldnerische Haftung des Lagerinhabers und des steuerpflichtigen Eigentümers der Güter — Gutgläubigkeit oder Abwesenheit eines Fehlers oder einer Nachlässigkeit des Lagerinhabers)

ABl. C 49 vom 18.2.2012, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/12


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brugge — Belgien) — Vlaamse Oliemaatschappij NV/FOD Financiën

(Rechtssache C-499/10) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerschuldner - Gesamtschuldnerisch haftender Dritter - Regelung für andere Lager als Zolllager - Gesamtschuldnerische Haftung des Lagerinhabers und des steuerpflichtigen Eigentümers der Güter - Gutgläubigkeit oder Abwesenheit eines Fehlers oder einer Nachlässigkeit des Lagerinhabers)

2012/C 49/18

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Brugge

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vlaamse Oliemaatschappij NV

Beklagte: FOD Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Brugge (Belgien) — Auslegung des Art. 21 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerpflichtige — Gesamtschuldnerisch haftende Dritte — Nationale Regelung, nach der der Einlagerer von Waren in einem anderen Lager als einem Zolllager selbst dann gesamtschuldnerisch für die Steuern haftet, die vom steuerpflichtigen Eigentümer der Waren geschuldet werden, wenn der Einlagerer gutgläubig ist oder ihm weder ein Fehler noch eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann

Tenor

Art. 21 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten danach nicht bestimmen können, dass der Inhaber eines anderen Lagers als eines Zolllagers für die Mehrwertsteuer, die auf eine Lieferung von Waren aus diesem Lager gegen Entgelt durch den mehrwertsteuerpflichtigen Eigentümer der Waren anfällt, selbst dann gesamtschuldnerisch haftet, wenn er gutgläubig ist oder ihm weder ein Fehler noch eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.


(1)  ABl. C 13 vom 15.1.2011.


Top
  翻译: