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Document 62010CN0204

Rechtssache C-204/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. April 2010 von der Enercon GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. Februar 2010 in der Rechtssache T-472/07, Enercon GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

ABl. C 179 vom 3.7.2010, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/21


Rechtsmittel, eingelegt am 28. April 2010 von der Enercon GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. Februar 2010 in der Rechtssache T-472/07, Enercon GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-204/10 P)

(2010/C 179/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Enercon GmbH (Prozessbevollmächtigte: J. Mellor, Barrister, Rechtsanwalt R. Böhm)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Hasbro Inc.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts stattzugeben und das Urteil des Gerichts, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben;

(gegebenenfalls) die Rechtssache an das Amt zur neuerlichen Entscheidung über diesen Widerspruch zurückzuverweisen;

der Streithelferin und dem Amt die Kosten der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin bringt vor, das Gericht habe die Fehler in der Entscheidung der Beschwerdekammer, deren Gründe ihrerseits auf der rechtswidrigen Entscheidung der Widerspruchsabteilung beruht hätten, nicht erkannt. Insbesondere sei völlig verkannt worden, dass a) sich das Urteil Medion (1) auf einen Ausnahmefall bezogen habe, in dem die übliche Regel, der zufolge der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise nach dem Gesamteindruck wahrnehme, verdrängt werde, aber b) hier keine Umstände vorgelegen hätten, die dafür genügten, eine solche ausnahmebezogene Prüfungsweise zu rechtfertigen. Kein Bestandteil der älteren Marke habe im vorliegenden Fall eine „selbständig kennzeichnende Stellung“ innegehabt.

Überdies sei durch die falsche Anwendung eines Grundsatzes in der Art des Urteils Medion im früheren Stadium der Ähnlichkeitsprüfung der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr keine richtige Beachtung geschenkt worden.


(1)  ABl. C 106, 30.4.2004, S. 31.


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