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Document 62010CN0317

Rechtssache C-317/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juli 2010 von der Union Investment Privatfonds GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-303/06 und T-337/06, UniCredito Italiano SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und Union Investment Privatfonds GmbH

ABl. C 246 vom 11.9.2010, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/25


Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juli 2010 von der Union Investment Privatfonds GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-303/06 und T-337/06, UniCredito Italiano SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und Union Investment Privatfonds GmbH

(Rechtssache C-317/10 P)

()

2010/C 246/43

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Union Investment Privatfonds GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Zindel)

Andere Verfahrensbeteiligte: UniCredito Italiano SpA und Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil vom 27. April 2010 in den Rechtssachen T-303/06 und T-337/06 in vollem Umfang aufzuheben;

die Klageanträge zurückzuweisen;

die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2006 in der Sache R 156/2005-2 aufzuheben und dem Widerspruch der Streithelferin gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke 2 236 164„UNIWEB“ für die Dienstleistung „Immobiliengeschäfte“ stattzugeben;

die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 25. September 2006 in der Sache R 502/2005-2 aufzuheben und dem Widerspruch der Streithelferin gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke 2 330 066„UniCredit Wealth Management“ für die Dienstleistung „Immobiliengeschäfte“ stattzugeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem Rechtsmittel wird eine verfehlte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b letzter Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) geltend gemacht. Außerdem sei die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage eines begrenzten und teilweise nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhalts ergangen.

Das Gericht habe fälschlich und entgegen dem HABM, das im Wesentlichen den Widersprüchen der Rechtsmittelführerin stattgegeben hatte, nicht erkannt, dass die betroffenen Marken zu einer großen Markenfamilie gehörten. Alle zu dieser Familie zählenden Marken seien durch ein und dieselbe Anfangssilbe gekennzeichnet, die ohne Zwischenabstand mit einem anderen Begriff aus dem Investmentsektor verbunden sei. Auch die Marken der Anmelderin hätten dieselben kennzeichnenden Merkmale wie diese Markenserie aufgewiesen. Unter Verfälschung des Sachverhalts habe das Gericht angenommen, dass sich die gegenüberstehenden Marken strukturell unterschieden, weil in den Marken der Anmelderin die Anfangssilbe mit einem englischen Wortbestandteil verbunden sei, während sie in den Marken der Rechtsmittelführerin vor einem deutschen Wortbestandteil stehe. Das Gericht habe jedoch nicht gebührend die Tatsache berücksichtigt, dass bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst b letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 40/94 wegen der Zugehörigkeit zu einer Markenserie alle Marken einer Markenfamilie herangezogen werden müssten. Auch die Rechtsmittelführerin verwende englische und internationale Wortbestandteile, weshalb der gegenteilige Standpunkt des Gerichts objektiv verfehlt sei.

Außerdem sei das Gericht, wiederum irrtümlich, von der Annahme ausgegangen, dass die von der Rechtsmittelführerin zur Bezeichnung von Investmentfonds benutzten Marken immer zusammen mit dem Hinweis auf die ausgebende Stelle verwendet würden. Das werde jedoch durch die von der Rechtsmittelführerin bereits dem HABM vorgelegten Beweise widerlegt, aus denen, wie erläutert, folge, dass in Presseartikeln über Fonds oder auch bei Investmentberatungen der Name der ausgebenden Stelle nicht angeführt werde.

Insbesondere sei das angefochtene Urteil insoweit mit einem Begründungsmangel behaftet, als nicht erkennbar sei, wie das Gericht die Sichtweise der deutschen Verkehrskreise ermitteln habe können, die für die Prüfung der Verwechslungsgefahr von entscheidender Bedeutung sei.

Eine Begründung wäre jedoch erforderlich gewesen angesichts der Tatsache, dass die Rechtsmittelführerin durch die Vorlage verschiedener Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und der deutschen Gerichte nachgewiesen habe, dass das DPMA und die deutschen Gerichte von der Annahme ausgingen, dass eine Verwechslungsgefahr bei deutschen Verkehrskreisen dort vorliege, wo bestimmte Marken, die dieselbe Anfangssilbe wie die Markenserie der Rechtsmittelführerin enthielten, zur Bezeichnung von Dienstleistungen auf dem Finanzsektor von Dritten eingetragen oder benutzt würden.

Schließlich habe das Gericht, wie bereits das HABM, verkannt, dass eine Verwechslungsgefahr vorliege, die auf die Nähe von Dienstleistungen auch auf dem Sektor der „Immobiliengeschäfte“ zurückzuführen sei. Im Fall der durch die Marken der Rechtsmittelführerin gekennzeichneten Immobilienfonds werde die vom Anleger erhoffte Wertsteigerung über Operationen im Bereich von Immobilienverwaltung, -vermietung oder auch -verkauf erzielt. Folglich seien das HABM und das Gericht irrtümlich von der Annahme ausgegangen, dass sich die Verwaltung eines Immobilienfonds auf die Kapitalsammlung beschränke. Soweit das HABM der Dienstleistung „Immobiliengeschäfte“ nur Tätigkeiten wie die der Vermittlung zuschreibe, trage es nicht gebührend der Tatsache Rechnung, dass der Begriff „Immobiliengeschäfte“ viel weiter sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).


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