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Document 62010CN0355

Rechtssache C-355/10: Klage, eingereicht am 14. Juli 2010 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

ABl. C 246 vom 11.9.2010, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/34


Klage, eingereicht am 14. Juli 2010 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-355/10)

()

2010/C 246/58

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Dean und A. Auersperger Matić)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2010/252/EU des Rates vom 26. April 2010 zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (1) für nichtig zu erklären;

anzuordnen, dass die Wirkungen des Beschlusses des Rates aufrechterhalten bleiben, bis er ersetzt wird;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Parlament begründet seinen Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses damit, dass dieser den Umfang der Durchführungsbefugnis nach Art. 12 Abs. 5 des Schengener Grenzkodex (2) überschreite, indem er Bestimmungen über „Abfangen und Aufgriff“, „Suche und Rettung“ sowie „Ausschiffung“ einführe, die nicht als im Bereich der „Überwachung“, wie sie in Art. 12 des Schengener Grenzkodex definiert sei, liegend und nicht als nicht wesentliche Bestimmungen angesehen werden könnten, und die dem Gesetzgeber vorbehaltenen wesentlichen Bestimmungen des Schengener Grenzkodex ändere. Außerdem ändere der angefochtene Beschluss die in der Frontex-Verordnung (3) niedergelegten Verpflichtungen der EU-Mitgliedstaaten bei Frontex-Aktionen.

Das Parlament hält es gleichwohl für wünschenswert, dass der Gerichtshof, sollte er den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären, seine Befugnis ausübt, die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV aufrechtzuerhalten, bis dieser ersetzt wird.


(1)  ABl. L 111, S. 20.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349, S. 1).


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