This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62010CN0401
Case C-401/10 P: Appeal brought on 5 August 2010 by the European Commission against the judgment delivered on 21 May 2010 by the General Court (Third Chamber, Extended Composition) in Joined Cases T-425/04, T-444/04, T-450/04 and T-456/04 France and Others v Commission
Rechtssache C-401/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. August 2010 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 21. Mai 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Frankreich u. a./Kommission
Rechtssache C-401/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. August 2010 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 21. Mai 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Frankreich u. a./Kommission
ABl. C 317 vom 20.11.2010, p. 15–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 317/15 |
Rechtsmittel, eingelegt am 5. August 2010 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 21. Mai 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Frankreich u. a./Kommission
(Rechtssache C-401/10 P)
()
2010/C 317/28
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, D. Grespan und S. Thomas)
Andere Verfahrensbeteiligte: Französische Republik, France Télécom SA, Bouygues SA, Bouygues Télécom SA, Association française des opérateurs de réseaux et services de télécommunications (AFORS Télécom)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Dritte erweiterte Kammer) vom 21. Mai 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, das der Kommission mit Fax vom 25. Mai 2010 übermittelt wurde, für nichtig zu erklären, soweit darin
|
— |
die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
die Kostenentscheidung vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe:
|
Erstens enthalte das Urteil des Gerichts zu mehreren Punkten eine widersprüchliche Begründung. Dies gelte insbesondere insoweit, als das Gericht im angefochtenen Urteil der Ansicht sei, dass die Erklärungen — einschließlich der Ankündigung des Aktionärsvorschusses vom 4. Dezember 2002 — zusammen bewertet werden könnten, wenn bestimmt werden solle, ob für France Télécom ein Vorteil vorliege, während es, wenn es um die Bestimmung der Bindung staatlicher Mittel gehe, der Ansicht sei, dass ein erheblicher Bruch zwischen der Ankündigung des Aktionärsvorschusses und den verschiedenen davor erfolgten staatlichen Erklärungen bestehe. |
|
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus vier Teilen besteht, macht die Kommission geltend, das Gericht habe in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 87 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 230 EG verstoßen. Das Gericht habe den Beihilfebegriff verkannt, indem es einen engen Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der Bindung staatlicher Mittel verlangt habe (erster Teil), indem es in der Ankündigung und dem Angebot einer Aktionärsvereinbarung durch den französischen Staat an France Télécom keine Bindung staatlicher Mittel gesehen habe (zweiter Teil) und indem es das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers nicht angewandt habe, um das Bestehen eines Vorteils für France Télécom zu bestimmen (dritter Teil). Zudem habe das Gericht den Ermessensspielraum verkannt, über den die Kommission bei der Durchführung komplexer Wirtschaftsanalysen verfüge, und zu Unrecht eine Zweckmäßigkeitskontrolle der angefochtenen Entscheidung vorgenommen (vierter Teil). |
|
Drittens habe das Gericht die angefochtene Entscheidung verfälscht, indem es angenommen habe, das die Kommission das Vorliegen eines anderen Vorteils durch das Angebot einer Kreditlinie von 9 Mrd. Euro für France Télécom eingehender hätte begründen müssen, und indem es einen erheblichen Bruch zwischen den Erklärungen seit Juli 2002 und der Ankündigung der Vereinbarung über den Aktionärsvorschuss vom 4. Dezember 2002 festgestellt habe. |
(1) ABl. L 257, S. 11.