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Document 62010CN0596
Case C-596/10: Action brought on 16 December 2010 — European Commission v French Republic
Rechtssache C-596/10: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik
Rechtssache C-596/10: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik
ABl. C 72 vom 5.3.2011, p. 11–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 72/11 |
Klage, eingereicht am 16. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-596/10)
2011/C 72/18
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und M. Afonso)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 bis 99 und Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) verstoßen hat, dass sie auf Umsätze mit Einhufern und insbesondere Pferden einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwendet, wenn diese nicht üblicherweise zur Verwendung bei der Zubereitung von Lebensmitteln oder in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind; |
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der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission stützt ihre Klage auf zwei Rügen der Nichtbeachtung der Mehrwertsteuerrichtlinie durch das nationale Recht, das zum einen Umsätze, die nicht zu den in Anhang III dieser Richtlinie geregelten Ausnahmen gehörten, einem ermäßigten Satz von 5,5 % und zum anderen bestimmte Umsätze einem ermäßigten Satz von 2,10 % unterwerfe.
Mit der ersten Rüge macht die Klägerin geltend, dass die französische Regelung nicht nur auf Umsätze mit lebenden Einhufern einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5,5 % anwende, ohne nach Maßgabe von deren Verwendung zu unterscheiden, sondern noch weitere mit der Mehrwertsteuerrichtlinie und insbesondere den Nrn. 1 und 11 des Anhangs III dieser Richtlinie nicht im Einklang stehende Bestimmungen vorsehe.
Mit ihrer zweiten Rüge beanstandet die Kommission die Verwaltungspraxis der Beklagten, die darin bestehe, auf Verkäufe lebender Tiere, die nicht zur Verwendung in Fleischereien bestimmt seien, und insbesondere auf Renn-, Turnier-, Freizeit- und Schulpferde an nicht mehrwertsteuerpflichtige Personen einen Satz von 2,10 % anzuwenden.
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).