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Document 62010FB0021

Rechtssache F-21/10: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. März 2011 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Schadensersatzklage — Rechtswidrigkeit — Versendung eines Schreibens über die Kosten einer Rechtssache an den Rechtsanwalt, der den Kläger in dieser Rechtssache vertreten hatte — Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt — Art. 94 der Verfahrensordnung)

ABl. C 138 vom 12.5.2012, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/28


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. März 2011 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-21/10) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Schadensersatzklage - Rechtswidrigkeit - Versendung eines Schreibens über die Kosten einer Rechtssache an den Rechtsanwalt, der den Kläger in dieser Rechtssache vertreten hatte - Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt - Art. 94 der Verfahrensordnung)

(2012/C 138/59)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigio Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm daraus entstanden ist, dass die Beklagte ein ihn betreffendes Schreiben an einen Rechtsanwalt gesandt hat, der ihn nicht mehr vertreten hatte

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Herr Marcuccio trägt die gesamten Kosten.

3.

Herr Marcuccio wird verurteilt, an das Gericht 2 000 Euro zu zahlen.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010, S. 57.


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