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Document 62010TA0309
Case T-309/10: Judgment of the General Court of 21 January 2014 — Klein v Commission (Non-contractual liability — Medical devices — Articles 8 and 18 of Directive 93/42/EEC — Failure of the Commission to act following notification of a decision prohibiting placing on the market — Sufficiently serious breach of a legal rule conferring rights on individuals)
Rechtssache T-309/10: Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014 — Klein/Kommission (Außervertragliche Haftung — Medizinprodukte — Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42/EWG — Untätigkeit der Kommission, nachdem ihr eine Entscheidung über die Untersagung des Inverkehrbringens mitgeteilt worden war — Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)
Rechtssache T-309/10: Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014 — Klein/Kommission (Außervertragliche Haftung — Medizinprodukte — Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42/EWG — Untätigkeit der Kommission, nachdem ihr eine Entscheidung über die Untersagung des Inverkehrbringens mitgeteilt worden war — Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)
ABl. C 61 vom 1.3.2014, p. 8–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/8 |
Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014 — Klein/Kommission
(Rechtssache T-309/10) (1)
(Außervertragliche Haftung - Medizinprodukte - Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42/EWG - Untätigkeit der Kommission, nachdem ihr eine Entscheidung über die Untersagung des Inverkehrbringens mitgeteilt worden war - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)
2014/C 61/12
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Christoph Klein (Großgmain, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Schneider-Addae-Mensah)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos und G. von Rintelen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. Winkler)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze und N. Graf Vitzthum, dann T. Henze und J. Möller)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, gestützt auf Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission die ihr nach Art. 8 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) obliegenden Pflichten verletzt habe
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Christoph Klein trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 347 vom 26.11.2011.