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Document 62010TN0551

Rechtssache T-551/10: Klage, eingereicht am 26. November 2010 — Fri-El Acerra/Kommission

ABl. C 30 vom 29.1.2011, p. 52–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/52


Klage, eingereicht am 26. November 2010 — Fri-El Acerra/Kommission

(Rechtssache T-551/10)

()

2011/C 30/92

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Fri-El Acerra Srl (Acerra, Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: M. Todino, avvocato, P. Fattori, avvocato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 15. September 2010 über die Staatliche Beihilfe Nr. C 8/2009, mit dem sie die Beihilfemaßnahme, die von der Italienischen Republik zugunsten der Fri-El Acerra s.r.l. durchgeführt werden sollte, für nicht vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärte, zur Gänze für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In dieser Rechtssache ficht die Klägerin einen Beschluss der Kommission an, mit dem eine der Klägerin von den italienischen Behörden für die Errichtung eines Biomassekraftwerks in Acerra erwährte Beihilfe für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird.

1.   Erster Klagegrund: verfehlte Auslegung von Art. 107 Abs. 3 AEUV, verfehlte Auslegung der Leitlinien staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und Verkennung der Rechtsprechung zur Anreizwirkung.

Die Kommission habe die in Ziff. 38 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 enthaltene formale und chronologische Voraussetzung falsch angewandt, indem sie ihr in Bezug auf die Anreizwirkung der Beihilfe eine unwiderlegbare Vermutungswirkung zuschreibe und es versäume, den materiellen Charakter dieser Beihilfe zu bedenken. Die Kommission habe also diese Voraussetzung auf formalistische, mit der ständigen Rechtsprechung zur Anreizwirkung nicht im Einklang stehende Weise ausgelegt und es versäumt, die von den Parteien unterbreiteten Unterlagen entsprechend zu würdigen.

2.   Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Gemeinschaftsordnung und insbesondere Verstoß gegen die Grundsätze tempus regit actum und des Vertrauensschutzes.

Die Kommission habe fälschlich die von den im Jahre 2006 veröffentlichten Leitlinien 2007 vorgeschriebene formale Voraussetzung für auf Sachverhalte anwendbar gehalten, die vor deren Veröffentlichung verwirklicht worden seien. Eine solche Anwendung stehe im Widerspruch zu den fundamentalen Grundsätzen der Gemeinschaftsordnung wie etwa dem Grundsatz tempus regit actum, wonach eine Rechtsnorm zeitlich nicht zurückwirke, sowie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.

3.   Dritter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler, soweit die Kommission den Sachverhalt verkannt habe, indem sie die Voraussetzung des Beschäftigungswachstums sowie den Beitrag zur Stromerzeugung im Industriegebiet Acerra falsch beurteilt habe und fälschlich den Schluss gezogen habe, das Projekt trage nur marginal zur regionalen Energiepolitik und Entwicklung bei.

Dieser Klagegrund beruhe auf folgenden Überlegungen:

Die Beklagte habe auf formalistische und mit ihrer eigenen Praxis nicht im Einklang stehende Weise die Voraussetzung des Beschäftigungswachstums beurteilt, indem sie dieses aus dem Zusammenhang des Markttypus und des wirtschaftlichen Kontexts, in dem das Beihilfeprojekt stehe, herausgerissen habe.

Sie habe außerdem nicht entsprechend den unmittelbaren Beitrag gewürdigt, den die von Fri-El erzeugte elektrische Energie zum Industriegebiet Acerra leiste, indem sie es versäumt habe, die italienischen Rechtsvorschriften im Bereich der Energie und die unmittelbare Wirkung des Anreizes zur Industrieansiedlung und zur Regionalentwicklung zu berücksichtigen.

Sie habe den Beitrag von Fri-El Acerra zur regionalen Energiepolitik nicht beachtet, die sich das Ziel gesteckt habe, dass bis zum Jahr 2013 eine bestimmte Menge an elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt werde.

4.   Vierter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler, soweit die Kommission die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit den Umweltleitlinien falsch beurteilt habe.

Die Kommission habe fälschlich die Auffassung vertreten, die italienischen Behörden und die Fri-El Acerra hätten keine geeigneten Unterlagen vorgelegt. Außerdem habe sie die Voraussetzung der Anreizschaffung nicht so angewandt, wie sie in den Leitlinien enthalten sei, die eine materielle und nicht bloß formale Prüfung vorsähen.


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