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Document 62011CA0420
Case C-420/11: Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 14 March 2013 (request for a preliminary ruling from the Oberster Gerichtshof — Austria) — Jutta Leth v Republik Österreich, Land Niederösterreich (Environment — Directive 85/337/EEC — Assessment of the effects of certain public and private projects on the environment — Consent for such a project without an appropriate assessment — Objectives of that assessment — Conditions to which the existence of a right to compensation are subject — Whether protection of individuals against pecuniary damage is included)
Rechtssache C-420/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Jutta Leth/Republik Österreich, Land Niederösterreich (Umwelt — Richtlinie 85/337/EWG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Genehmigung eines solchen Projekts ohne angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung — Ziele der Umweltverträglichkeitsprüfung — Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch — Einbeziehung des Schutzes Einzelner gegen Vermögensschäden)
Rechtssache C-420/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Jutta Leth/Republik Österreich, Land Niederösterreich (Umwelt — Richtlinie 85/337/EWG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Genehmigung eines solchen Projekts ohne angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung — Ziele der Umweltverträglichkeitsprüfung — Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch — Einbeziehung des Schutzes Einzelner gegen Vermögensschäden)
ABl. C 141 vom 18.5.2013, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Jutta Leth/Republik Österreich, Land Niederösterreich
(Rechtssache C-420/11) (1)
(Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Genehmigung eines solchen Projekts ohne angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung - Ziele der Umweltverträglichkeitsprüfung - Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch - Einbeziehung des Schutzes Einzelner gegen Vermögensschäden)
2013/C 141/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Jutta Leth
Beklagte: Republik Österreich, Land Niederösterreich
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinien 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) und 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156, S. 17) geänderten Fassung — Genehmigung eines Projekts ohne angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung — Klage eines Einzelnen auf eine Entschädigung für die durch das Projekt verursachte Minderung des Werts seiner Liegenschaft — Ziele der Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Frage der Einbeziehung des Schutzes Einzelner vor Vermögensschäden
Tenor
Art. 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Artikel die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt. Vermögensschäden sind aber vom Schutzzweck dieser Richtlinie umfasst, soweit sie unmittelbare wirtschaftliche Folgen der Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts auf die Umwelt sind.
Nach dem Unionsrecht und unbeschadet weniger einschränkender nationaler Rechtsvorschriften im Bereich der Haftung des Staates verleiht das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung der Anforderungen dieser Richtlinie als solches einem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz eines reinen Vermögensschadens, der durch die von Umweltauswirkungen des Projekts verursachte Minderung des Werts seiner Liegenschaft entstanden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Anforderungen des Unionsrechts, die für den Entschädigungsanspruch gelten, u. a. das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und den erlittenen Schäden, erfüllt sind.
(1) ABl. C 319 vom 29.10.2011.