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Document 62011CN0027
Case C-27/11: Reference for a preliminary ruling from the Administrativen sad Sofia — grad (Bulgaria) lodged on 17 January 2011 — Anton Vinkov v Nachalnik Administrativno-nakazatelna deynost
Rechtssache C-27/11: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 17. Januar 2011 — Anton Vinkov/Nachalnik Administrativno-nakazatelna deynost
Rechtssache C-27/11: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 17. Januar 2011 — Anton Vinkov/Nachalnik Administrativno-nakazatelna deynost
ABl. C 145 vom 14.5.2011, p. 3–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 17. Januar 2011 — Anton Vinkov/Nachalnik Administrativno-nakazatelna deynost
(Rechtssache C-27/11)
2011/C 145/03
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia — grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Anton Vinkov
Beklagter: Nachalnik Administrativno-nakazatelna deynost
Vorlagefragen
1. |
Sind anwendbare Vorschriften des nationalen Rechts wie die des Ausgangsverfahrens, die die Rechtsfolgen eines von einer Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheids über die Auferlegung einer Geldstrafe oder Geldbuße wegen einer in einem Verkehrsunfall bestehenden verwaltungsrechtlichen Zuwiderhandlung betreffen, dahin auszulegen, dass sie mit den in den Verträgen vorgesehenen Bestimmungen und den auf deren Grundlage erlassenen unionsrechtlichen Maßnahmen im Bereich des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und/oder gegebenenfalls im Bereich des Verkehrs vereinbar sind? |
2. |
Folgt aus den Bestimmungen der Verträge und aus den auf ihrer Grundlage erlassenen unionsrechtlichen Maßnahmen im Bereich des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen nach Art. 82 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie im Bereich des Verkehrs nach Art. 91 Abs. 1 Buchst. c dieses Vertrags, dass in den Anwendungsbereich des Unionsrechts verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften einbezogen sind, die im Sinne von und im Zusammenhang mit Art. 2 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten als „geringfügig“ qualifiziert werden können? |
3. |
Falls die zweite Frage bejaht wird, wird um Beantwortung auch der folgenden Fragen gebeten:
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4. |
Falls die zweite Frage verneint wird, wird um Beantwortung der folgenden Frage gebeten: Erlauben es Art. 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gegebenenfalls Art. 91 Abs. 1 Buchst. c dieses Vertrags, und die auf der Grundlage der genannten Bestimmungen erlassenen Maßnahmen sowie der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen und Urteilen bzw. die unionsrechtlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nach dem Ermessen des Mitgliedstaats — indem er in einem normativen Akt vorgesehen hat, dass die Erfordernisse der Anfechtbarkeit vor einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht und der Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Regelungen des nationalen Rechts über Rechtsbehelfe bei einer Anklage wegen Begehung einer Straftat nicht zu beachten sind — auf einen Bescheid über die Auferlegung einer Geldstrafe oder Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht angewandt werden, wobei für den Bescheid unter den Umständen des Ausgangsverfahrens gleichzeitig Folgendes gilt:
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