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Document 62011CN0404
Case C-404/11 P: Appeal brought on 29 July 2011 by Elf Aquitaine SA against the judgment delivered by the General Court (Second Chamber) on 17 May 2011 in Case T-299/08 Elf Aquitaine v Commission
Rechtssache C-404/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. Juli 2011 von der Elf Aquitaine SA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Mai 2011 in der Rechtssache T-299/08, Elf Aquitaine/Kommission
Rechtssache C-404/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. Juli 2011 von der Elf Aquitaine SA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Mai 2011 in der Rechtssache T-299/08, Elf Aquitaine/Kommission
ABl. C 298 vom 8.10.2011, p. 15–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/15 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Juli 2011 von der Elf Aquitaine SA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Mai 2011 in der Rechtssache T-299/08, Elf Aquitaine/Kommission
(Rechtssache C-404/11 P)
2011/C 298/28
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Elf Aquitaine SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Morgan de Rivery und E. Lagathu)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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in erster Linie,
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hilfsweise , auf der Grundlage von Art. 261 AEUV die Geldbuße in Höhe von 22 700 000 Euro, die in Art. 2 Buchst. c der Entscheidung C(2008) 2626 final der Kommission vom 11. Juni 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.695 — Natriumchlorat) gesamtschuldnerisch gegen die Arkema SA und die Elf Aquitaine SA verhängt wurde, sowie die Geldbuße in Höhe von 15 890 000 Euro, die in Art. 2 Buchst. e dieser Entscheidung gegen Elf Aquitaine individuell verhängt wurde, im Rahmen der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung aufgrund der sachlichen Mängel in der Begründung des Urteils des Gerichts vom 17. Mai 2011 in der Rechtssache T-299/08, auf die in den sechs Rechtsmittelgründen dieses Rechtsmittels Bezug genommen wird, abzuändern; |
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jedenfalls die Europäische Kommission zur Tragung der gesamten Kosten, einschließlich jener, die Elf Aquitaine vor dem Gericht entstanden sind, zu verurteilen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Rechtsmittelgründe; einen weiteren Rechtsmittelgrund führt sie hilfsweise an.
Mit ihrem Rechtsmittelgrund macht die Elf Aquitaine SA einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 5 EUV geltend, da es den von der Kommission im vorliegenden Fall angewandten und durch den Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 101 AEUV gerechtfertigten Grundsatz der automatischen Haftung der Muttergesellschaften bestätigt habe. Ein solcher Ansatz sei unvereinbar mit den Grundsätzen der begrenzten Einzelermächtigung und der Subsidarität (erster Teil) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (zweiter Teil) oder stehe zumindest in keinem Verhältnis zu diesen.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin eine offensichtlich falsche Auslegung des nationalen Rechts und des Unternehmensbegriffs, da das Gericht u. a dem Grundsatz der rechtlichen Autonomie juristischer Personen eine unzutreffende rechtliche Bedeutung beigemessen habe.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen vor, das Gericht habe sich bewusst geweigert, die Konsequenzen aus dem Strafcharakter der wettbewerbsrechtlichen Sanktionen und aus den neuen Verpflichtungen nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu ziehen. Das Gericht habe nämlich den Unternehmensbegriff im Unionsrecht auf missbräuchliche und fehlerhafte Weise unter Missachtung der Vermutung der rechtlichen Autonomie, auf der das nationale Gesellschaftsrecht beruhe, sowie des Strafcharakters der wettbewerbsrechtlichen Sanktionen angewandt. Außerdem hätte das Gericht hätte von Amts wegen die Frage der Rechtswidrigkeit des derzeitigen Systems des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission aufgreifen müssen.
Mit ihren vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend, die auf eine falsche Auslegung der Grundsätze der Billigkeit und der Waffengleichheit zurückgehe. Das Gericht habe nämlich den Rückgriff der Kommission auf eine probatio diabolica gebilligt und rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Unabhängigkeit einer Tochtergesellschaft im Allgemeinen nach ihrer Kapitalverflechtung mit ihrer Muttergesellschaft zu beurteilen sei, obwohl sie doch nach dem Verhalten auf einem bestimmen Markt zu beurteilen sei.
Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin eine Verletzung der Begründungspflicht, weil das Gericht kurz festgestellt habe, dass die Kommission ihrem Vorbringen entgegentrete, ohne die von dieser angeführten Argumente zu untersuchen (erster Teil). Zudem wirft Elf Aquitaine dem Gericht fehlende Begründung hinsichtlich der Zurechenbarkeitsvermutung (zweiter Teil) sowie unzureichende Begründung in Bezug auf die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte individuelle Geldbuße (dritter Teil) vor.
Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund erhebt die Rechtsmittelführerin die Einrede der Rechtswidrigkeit der individuellen Geldbuße wegen falscher Anwendung der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen (erster Teil), wegen Schaffung einer falschen Rechtsgrundlage für die Verhängung einer individuellen Geldbuße (zweiter Teil) und wegen des logischen Widerspruchs zwischen der auf dem Begriff des einzigen Unternehmens aufbauenden Begründung des angefochtenen Urteils und der Verhängung einer individuellen Geldbuße (dritter Teil).
Mit seinem siebten und letzten (hilfsweise vorgebrachten) Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Höhe der gegen sie zu Abschreckungszwecken verhängten individuellen Geldbuße unverhältnismäßig sei und eine Abänderung dieser Geldbuße rechtfertige.