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Document 62011FA0087

Rechtssache F-87/11: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. Januar 2013 — Wahlström/Frontex (Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags — Art. 8 der BSB — Verfahren — Verletzung wesentlicher Formvorschriften — Zuständigkeit)

ABl. C 147 vom 25.5.2013, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 147/32


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. Januar 2013 — Wahlström/Frontex

(Rechtssache F-87/11) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags - Art. 8 der BSB - Verfahren - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Zuständigkeit)

2013/C 147/57

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Kari Wahlström (Alimos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) (Prozessbevollmächtigte: S. Vuorensola und H. Caniard im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10. Dezember 2010, den Vertrag von Herrn Wahlström als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern, wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union trägt ihre eigenen Kosten und wird zur Tragung der Herrn Wahlström entstandenen Kosten verurteilt.


(1)  ABl. C 347 vom 26.11.2011, S. 45.


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