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Document 62011FB0061

Rechtssache F-61/11: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 23. Oktober 2012 — Possanzini/Frontex (Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Verfahren zur Verlängerung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit — Mitteilung der ablehnenden Stellungnahme des Beurteilenden zur Verlängerung an den Bediensteten — Beschwerende Maßnahme — Fehlen — Antrag auf Aufhebung ungünstiger Bemerkungen über die Arbeitsleistung in den jährlichen Beurteilungen — Offensichtlich unzulässige Klage)

ABl. C 46 vom 16.2.2013, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/31


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 23. Oktober 2012 — Possanzini/Frontex

(Rechtssache F-61/11) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Verfahren zur Verlängerung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit - Mitteilung der ablehnenden Stellungnahme des Beurteilenden zur Verlängerung an den Bediensteten - Beschwerende Maßnahme - Fehlen - Antrag auf Aufhebung ungünstiger Bemerkungen über die Arbeitsleistung in den jährlichen Beurteilungen - Offensichtlich unzulässige Klage)

2013/C 46/61

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Daniele Possanzini (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) (Prozessbevollmächtigte: S. Vuorensola und H. Caniard als Bevollmächtigte, Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst — Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Entscheidung widerrufen wurde, den Vertrag des Klägers als Bediensteten auf Zeit zu verlängern, sowie auf Aufhebung eines Teils seiner Beurteilungen für den Zeitraum August 2006 bis Dezember 2009

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Possanzini trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 226 vom 30.7.2011, S. 32.


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