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Document 62011TN0537

Rechtssache T-537/11: Klage, eingereicht am 10. Oktober 2011 — Hultafors Group/HABM — Società Italiana Calzature (Snickers)

ABl. C 362 vom 10.12.2011, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/20


Klage, eingereicht am 10. Oktober 2011 — Hultafors Group/HABM — Società Italiana Calzature (Snickers)

(Rechtssache T-537/11)

2011/C 362/30

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Hultafors Group AB (Bollebygd, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rasmussen und T. Swanstrøm)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Società Italiana Calzature SpA (Mailand, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. August 2011 in der Sache R 2519/2010-4 aufzuheben und

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der anderen Beteiligten einschließlich der im Beschwerde- und im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Schwarz-weiße Bildmarke „Snickers“ für Waren in den Klassen 8, 9 und 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 740 719.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Italien unter der Nr. 348 149 eingetragene Wortmarke „KICKERS“ für Waren in den Klassen 3, 14, 16, 18, 24, 25, 28, 32 und 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle in Rede stehenden Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlich angenommen habe, dass zwischen der Anmeldemarke und der Widerspruchsmarke Verwechslungsgefahr bestehe.


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