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Document 62011TN0542

Rechtssache T-542/11: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2011 — ALOUMINION/Kommission

ABl. C 370 vom 17.12.2011, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/26


Klage, eingereicht am 6. Oktober 2011 — ALOUMINION/Kommission

(Rechtssache T-542/11)

2011/C 370/44

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Alouminion A. E. (Marousi, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Dellis und N. Korogiannakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Den Beschluss K(2011) 4916 endg. der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe Nr. C 2/2010 (ex NN 62/2009), die Griechenland der Alouminion tis Ellados A. E. gewährt hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage beantragt die Klägerin nach Art. 263 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), den Beschluss K(2011) 4916 endg. der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2011 mit der Nummer C 2/2010 (ex NN 62/2009) über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe an das Unternehmen Alouminion tis Ellados, mit den in Art. 266 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Folgen für nichtig zu erklären.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:

Verstoß gegen Art. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 und Verletzung der Regeln über die Aufteilung der Befugnisse zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten sowie Verletzung des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz. Die Kommission habe den Sachverhalt offensichtlich falsch beurteilt, offensichtlich unzutreffende Faktoren berücksichtigt und bei der Einstufung der angeblichen Beihilfe als „neu“ eindeutige Rechtsfehler begangen. Die fragliche Maßnahme sei unter genau demselben System wie die angeblich bestehende Beihilfe erlassen worden, und die Begründung der von der Kommission vertretenen Meinung sei mangelhaft.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission fehlerhaft festgestellt habe, dass eine Begünstigung vorliege, das Kriterium des Privatanlegers nicht angewandt habe und nicht geprüft habe, ob objektive kaufmännische Gründe zur Rechtfertigung des vereinbarten Tarifs von 1960 vorlägen.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission trotz der Verpflichtung der DEI (Dimosia Epichirisi Ilektrismou, Öffentliches Elektrizitätswerk), die Tarife für gleiche Arten von Verbrauchern auf gleiche Weise und die Tarife für unterschiedliche Arten von Verbrauchern entsprechend dem Ausmaß ihrer Verschiedenheit unterschiedlich festzulegen, fehlerhaft festgestellt habe, dass die Beihilfe selektiv sei.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission fehlerhaft festgestellt habe, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten verzerrt und beeinträchtigt werde, obwohl die Klägerin im Vergleich zu den anderen Aluminiumunternehmen wegen der einheitlichen Merkmale von Aluminium und des durch die Börse bestimmten Preises nicht begünstigt werde.

Unrichtige Methode zur Berechnung der Höhe der angeblichen Begünstigung.

Verstoß gegen die Begründungspflicht.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Kommission früher die Auffassung vertreten habe, dass der mit der Klägerin vereinbarte Tarif der DEI keine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle, und Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin.


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