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Document 62011TN0557

Rechtssache T-557/11: Klage, eingereicht am 24. Oktober 2011 — Elsid u. a./Kommission

ABl. C 370 vom 17.12.2011, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/29


Klage, eingereicht am 24. Oktober 2011 — Elsid u. a./Kommission

(Rechtssache T-557/11)

2011/C 370/48

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Elsid SA (Titu, Rumänien), ESD-SIC BV (Delfzijl, Niederlande), ESK-SIC GmbH (Frechen, Deutschland) und Navarro SIC, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission K(2011) 5934 endg. vom 24. August 2011, mit dem ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen weisen auf die unzutreffende Anwendung von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung (1) hin und stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe:

1.

Erster Klagegrund:

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 Abs. 4 EUV. Zugleich oder hilfsweise, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie höhere Anforderungen an die Prüfungsnachweise gestellt habe, als die, die für die Annahme eines Antrags auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung ausreichten.

2.

Zweiter Klagegrund:

Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Zugleich oder hilfsweise, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass die chinesischen Ausfuhren in die USA nicht mit den Erzeugnissen des Wirtschaftszweigs der Union innerhalb der Europäischen Union vergleichbar seien, und zu Unrecht zum Ergebnis gekommen sei, dass es daher unwahrscheinlich sei, dass der niedrigere Preis der chinesischen Ausfuhren in die USA im Vergleich zum Preis des Wirtschaftszweigs der Union innerhalb der Europäischen Union dazu führten, dass das Dumping und die Schädigung erneut auftreten würden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 343, S. 51.


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