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Document 62012CA0278

Rechtssache C-278/12 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — A. Adil/Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Verordnung (EG) Nr. 562/2006 — Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) — Art. 20 und 21 — Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen — Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets — Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen — Nationale Regelung, nach der Kontrollen der Identität, der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsrechts durch mit der Grenzüberwachung und der Kontrolle von Ausländern beauftragte Beamte in einer Zone von 20 Kilometern ab der gemeinsamen Grenze mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen zulässig sind — Kontrollen zur Bekämpfung des illegalen Aufenthalts — Regelung, die bestimmte Voraussetzungen und Garantien insbesondere hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität der Kontrollen vorsieht)

ABl. C 355 vom 17.11.2012, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 355/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — A. Adil/Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

(Rechtssache C-278/12 PPU) (1)

(Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 562/2006 - Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) - Art. 20 und 21 - Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen - Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets - Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen - Nationale Regelung, nach der Kontrollen der Identität, der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsrechts durch mit der Grenzüberwachung und der Kontrolle von Ausländern beauftragte Beamte in einer Zone von 20 Kilometern ab der gemeinsamen Grenze mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen zulässig sind - Kontrollen zur Bekämpfung des illegalen Aufenthalts - Regelung, die bestimmte Voraussetzungen und Garantien insbesondere hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität der Kontrollen vorsieht)

2012/C 355/12

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: A. Adil

Rechtsmittelgegner: Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State (Niederlande) — Auslegung von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) — Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen — Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, in einem Gebiet zwischen seiner Landgrenze zu den Nachbarländern und einer diesseits der Grenze im Abstand von 20 km gezogenen Linie Polizeikontrollen durchzuführen — Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften — Möglichkeit, solche Kontrollen allein auf der Grundlage von allgemeinen Informationen über die Anwesenheit illegal in der Kontrollzone aufhältiger Drittstaatsangehörigen durchzuführen, oder Notwendigkeit, über konkrete Anhaltspunkte für den illegalen Aufenthalt der kontrollierten Person zu verfügen — Zulässigkeit einer Regelung mit bestimmten quantitativen Kriterien bezüglich der Höchstzahl der Kontrollen, die in einem bestimmten Zeitraum vorgenommen werden dürfen

Tenor

Die Art. 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) sind dahin auszulegen, dass sie nicht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die es den mit der Grenzüberwachung und der Kontrolle von Ausländern beauftragten Beamten erlaubt, in einem räumlichen Gebiet von 20 km ab der Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und den Vertragsstaaten des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die zur Kontrolle angehaltenen Personen die in diesem Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt erfüllen, wenn diese Kontrollen auf allgemeinen Informationen und Erfahrungen im Zusammenhang mit dem illegalen Aufenthalt von Personen an den Orten der Kontrollen beruhen, wenn sie in begrenztem Umfang auch zu dem Zweck durchgeführt werden dürfen, solche allgemeinen Informationen und Daten über die Erfahrung in diesem Bereich zu erlangen, und wenn ihre Durchführung bestimmten Beschränkungen insbesondere hinsichtlich ihrer Intensität und Häufigkeit unterliegt.


(1)  ABl. C 287 vom 22.9.2012.


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