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Document 62012CA0571

Rechtssache C-571/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Lettland) –Greencarrier Freight Services Latvia SIA/Valsts ieņēmumu dienests (Vorabentscheidungsersuchen — Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 70 Abs. 1 und Art. 78 — Zollanmeldungen — Teilbeschau von Waren — Entnahme von Mustern oder Proben — Falscher Code — Erstreckung der Ergebnisse auf in früheren Zollanmeldungen bezeichnete identische Waren nach deren Überlassung — Nachträgliche Kontrolle — Keine Möglichkeit, eine zusätzliche Zollbeschau der Waren zu verlangen)

ABl. C 112 vom 14.4.2014, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Lettland) –Greencarrier Freight Services Latvia SIA/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-571/12) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 70 Abs. 1 und Art. 78 - Zollanmeldungen - Teilbeschau von Waren - Entnahme von Mustern oder Proben - Falscher Code - Erstreckung der Ergebnisse auf in früheren Zollanmeldungen bezeichnete identische Waren nach deren Überlassung - Nachträgliche Kontrolle - Keine Möglichkeit, eine zusätzliche Zollbeschau der Waren zu verlangen))

2014/C 112/11

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāts

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Greencarrier Freight Services Latvia SIA

Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung von Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Übernahme der Ergebnisse einer Teilbeschau der in einer Zollanmeldung bezeichneten Waren auf in anderen Anmeldungen aufgeführte identische Waren — Zulässigkeit einer solchen Praxis der Zollbehörden — Nachträgliche Prüfung — Übernahme der Ergebnisse der Beschau auf Anmeldungen, die nicht mehr überprüft werden können

Tenor

Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist, da er nur für die Waren, die Gegenstand „der[selben] Anmeldung“ sind, gilt, dahin auszulegen, dass er es den Zollbehörden, wenn diese Waren von ihnen in der Zeit vor der Überlassung der Waren durch sie untersucht werden, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht gestattet, die Ergebnisse einer Teilbeschau der in einer Zollanmeldung bezeichneten Waren für in früheren Zollanmeldungen aufgeführte, von diesen Behörden bereits überlassene Waren zu übernehmen.

Dagegen ist Art. 78 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass er es den Zollbehörden gestattet, die Ergebnisse einer Teilbeschau der in einer Zollanmeldung bezeichneten Waren, die anhand von Proben durchgeführt wurde, die diesen Waren entnommen wurden, für in früheren Anmeldungen desselben Anmelders aufgeführte Waren — die nicht Gegenstand einer Beschau waren und deren Beschau aufgrund ihrer erfolgten Überlassung nicht mehr möglich ist — zu übernehmen, sofern diese Waren identisch sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 38 vom 9.2.2013.


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