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Document 62012CN0112

Rechtssache C-112/12: Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 1. März 2012 — Franklin Templeton Investment Funds Société d’Investissement à Capital Variable/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Ügyek és Adózók Adó Főigazgatósága

ABl. C 157 vom 2.6.2012, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/2


Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 1. März 2012 — Franklin Templeton Investment Funds Société d’Investissement à Capital Variable/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Ügyek és Adózók Adó Főigazgatósága

(Rechtssache C-112/12)

2012/C 157/03

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Franklin Templeton Investment Franklin Templeton Investment Funds Sociéte d'Investissement à Capital Variable

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Ügyek és Adózók Adó Főigazgatósága

Vorlagefragen

1.

Ist die nach den ungarischen Rechtsvorschriften für einen in Ungarn ansässigen Dividendenempfänger vorgesehene Befreiung von der Dividendensteuer mit den Bestimmungen der EU-Verträge über die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), der Gleichbehandlung (Art. 54 AEUV) und des freien Kapitalverkehrs (Art. 56 AEUV [sic]) vereinbar,

a)

wenn ein gebietsfremder Dividendenempfänger lediglich dann von der Dividendensteuer befreit ist, wenn er bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, d. h. wenn er zum Zeitpunkt der Zahlung (Ausschüttung) der Dividenden seit mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren durchgehend eine 20 %-ige Beteiligung (bei Aktien als Anteil seiner Namensaktien) am gezeichneten Kapital der gebietsansässigen Gesellschaft hält, wobei die ausschüttende Gesellschaft in dem Fall, dass die durchgehende Beteiligung in Höhe von 20 % weniger als zwei aufeinander folgende Jahre lang gehalten wurde, nicht zur Einbehaltung der Dividendensteuer verpflichtet ist, und die Gesellschaft, die die Dividenden erhält, oder — bei Dividenden in Form einer Sachleistung — die ausschüttende Gesellschaft bei der Abgabe ihrer Steuererklärung nicht zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet ist, sofern eine andere Person oder die die Dividenden ausschüttende Person für die Zahlung der Steuer eine Sicherheit geleistet hat?

b)

wenn der gebietsfremde Dividendenempfänger die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung dann nicht erfüllt, wenn seine Beteiligung (bei Aktien der Anteil seiner Namensaktien) am gezeichneten Kapital der gebietsansässigen Gesellschaft zum Zeitpunkt der Zahlung (Ausschüttung) der Dividenden nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Schwellenwert von 20 % erreicht oder er die genannte prozentuale Beteiligung nicht mindestens zwei aufeinander folgende Jahre lang durchgehend gehalten hat oder bei einer durchgehenden Beteiligung von 20 %, die weniger als zwei aufeinander folgende Jahre lang durchgehend gehalten wurde, keine Sicherheit für die Zahlung der Steuer von einem Dritten oder der die Dividenden ausschüttenden Person geleistet wurde?

2.

Wäre Frage 1 Buchst. b anders zu beantworten, d. h. hätte es irgendeinen Einfluss auf die Antwort, und wenn ja, inwiefern,

a)

wenn ein gebietsansässiger Dividendenempfänger nach der ungarischen Regelung von der Dividendensteuer befreit ist und die Belastung eines gebietsfremden Dividendenempfängers mit dieser Steuer davon abhängt, ob die Richtlinie [90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten] oder das [am 15. Januar 1990 in Budapest unterzeichnete] Abkommen [zwischen der Republik Ungarn und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen] auf ihn Anwendung findet?

b)

wenn ein gebietsansässiger Dividendenempfänger nach der ungarischen Regelung von der Dividendenbesteuerung befreit ist, ein gebietsfremder Dividendenempfänger dagegen nach den Bestimmungen seines eigenen nationalen Rechts den genannten Betrag im Rahmen seiner nationalen Besteuerung entweder absetzen kann oder endgültig tragen muss?

3.

Kann sich die nationale Steuerverwaltung auf Art. 65 Abs. 1 AEUV (früher Art. 58 Abs. 1 EG) und den ehemaligen Art. 220 EG berufen, um nicht von Amts wegen das Gemeinschaftsrecht anzuwenden?


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