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Document 62012CN0392

Rechtssache C-392/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. August 2012 von Fruit of the Loom, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 21. Juni 2012 in der Rechtssache T-514/10, Fruit of the Loom, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

ABl. C 355 vom 17.11.2012, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 355/9


Rechtsmittel, eingelegt am 22. August 2012 von Fruit of the Loom, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 21. Juni 2012 in der Rechtssache T-514/10, Fruit of the Loom, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-392/12 P)

2012/C 355/14

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Fruit of the Loom, Inc. (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und V. Marsland, Solicitor)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2012 in der Rechtssache T-514/10 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt und der Streithelferin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe verkannt, dass es bei der Prüfung gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (1) drei Stufen gebe. Erstens sei die Unterscheidungskraft der Marke so, wie sie eingetragen sei, zu prüfen. Zweitens sei Unterscheidungskraft der Marke so, wie sie benutzt werde, zu prüfen. Drittens sei zu prüfen, ob die Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke beeinflusst werde. Wäre das Gericht diese Vorgehensweise in Bezug auf die Nachweise gefolgt, hätte es festgestellt, dass der Benutzungsnachweis Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.

Das Gericht habe eine fehlerhafte Auslegung in Bezug auf Gemeinschaftsmarken angewandt, wonach, wenn Verbraucher in einem Mitgliedstaat einen Wortbestandteil einer Marke nicht verstünden (entweder weil es ein unklares Wort in einer anderen Sprache der Gemeinschaft sei oder weil es einem Wort in ihrer eigenen Sprache nicht ähnlich sei), dieser Bestandteil trotzdem so anzusehen sei, als habe er die gleiche Unterscheidungskraft wie ein Wortbestandteil, den sie verstünden und der selbst unterscheidungskräftig sei.

Das Gericht habe nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Benutzung im Zusammenhang mit erworbener Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 berücksichtigt oder analog angewandt; nach dem Urteil in der Rechtssache C-353/03, Nestlé, könne die Unterscheidungskraft einer Marke aufgrund der Benutzung dieser Marke als Teil von oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke erworben werden.

Das Gericht habe die Tatsachen in Bezug auf die Benutzung des Wortes FRUIT durch die Rechtsmittelführerin in ihren informellen Beziehungen zu Kunden verfälscht. Entgegen den Feststellungen des Gerichts sei diese Benutzung nicht rein intern gewesen und habe eine ernsthafte Benutzung der Marke dargestellt.

Das Gericht habe die Tatsachen in Bezug auf die Benutzung des Wortes FRUIT durch die Rechtsmittelführerin als Teil ihrer Webseite www.fruit.com verfälscht. Entgegen den Feststellungen des Gerichts habe diese Benutzung auf die Werbung für ernsthaft und dazu bestimmt, Waren abgezielt und sei ernsthaft gewesen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


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