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Document 62012CN0420

Rechtssache C-420/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 14. September 2012 — Anitrav/Capitale Roma

ABl. C 366 vom 24.11.2012, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/26


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 14. September 2012 — Anitrav/Capitale Roma

(Rechtssache C-420/12)

2012/C 366/46

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Anitrav

Beklagte: Capitale Roma

Vorlagefrage

Stehen Art. 49 AEUV, Art. 3 EUV sowie die Art. 3, 4, 5, 6, 101 und 102 AEUV der Anwendung der Art. 3 Abs. 3, 8 Abs. 3 und 11 des Gesetzes Nr. 21 von 1992 entgegen, soweit diese Folgendes vorsehen: „Der Sitz des Verkehrsunternehmers und der Einstellplatz müssen ohne Ausnahme in dem Gebiet der Gemeinde liegen, die die Genehmigung erteilt hat.“, „Die Genehmigung für die Fahrzeugvermietung mit Fahrer bekommt und behält nur, wer aufgrund eines gültigen Rechtstitels über einen Sitz, einen Einstellplatz oder eine Anlegestelle im Gebiet der Gemeinde verfügt, die die Genehmigung erteilt hat.“ und „Die Reservierungen für Beförderungen durch Fahrzeugvermietung mit Fahrer werden bei den jeweiligen Einstellplätzen vorgenommen. Die Fahrzeugvermietung mit Fahrer beginnt und endet in jedem einzelnen Fall am Einstellplatz, der in der Gemeinde liegt, die die Genehmigung erteilt hat. Das Fahrzeug muss an diesen zurückzukehren, auch wenn die Abholung des Kunden und die Ankunft am Bestimmungsort im Gebiet anderer Gemeinden erfolgen können.“?


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