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Document 62012TN0176

Rechtssache T-176/12: Klage, eingereicht am 16. April 2012 — Bank Tejarat/Rat

ABl. C 174 vom 16.6.2012, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 174/25


Klage, eingereicht am 16. April 2012 — Bank Tejarat/Rat

(Rechtssache T-176/12)

2012/C 174/43

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bank Tejarat (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy und F. Zaiwalla, Solicitors, D. Wyatt, QC, und R. Blakeley, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Ziff. 2 der Tabelle I.B, in Anhang I des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maβnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 22) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

Ziff. 2 der Tabelle I.B, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

Ziff. 105 der Tabelle B in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

festzustellen, dass Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates auf die Klägerin unanwendbar ist;

festzustellen, dass Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates auf die Klägerin unanwendbar ist;

festzustellen, dass die Nichtigerklärung von Ziff. 2 der Tabelle I.B in Anhang I des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates sowie von Ziff. 105 der Tabelle I.B in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates unmittelbare Wirkung hat;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund rügt sie,

dass der Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aufnahme der Klägerin im Rahmen der angefochtenen Maßnahmen nicht erfüllt seien und dass es keine gesetzliche oder tatsächliche Grundlage für ihre Aufnahme gebe und/oder dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Frage begangen habe, ob diese Kriterien erfüllt gewesen seien;

dass der Rat die Klägerin auf der Grundlage unzureichender Beweise dafür aufgeführt habe, dass die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien, und damit einen (weiteren) offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, da die Klägerin kein einziges der fünf Tatbestandsmerkmale des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 für eine Aufnahme verwirkliche; auch habe der Rat keinen Nachweis für den gegenteiligen Schluss erbracht.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die Aufnahme der Klägerin gegen deren Grundrechte und Grundfreiheiten einschließlich ihr Recht, Handel zu treiben und ihre Geschäftstätigkeit auszuüben sowie auf die friedfertige Nutzung ihres Eigentums verstoße und/oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze.

3.

Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass der Rat jedenfalls die Verfahrenserfordernisse verletzt habe, a) die Klägerin individuell über ihre Aufnahme zu benachrichtigen, b) dafür angemessene und ausreichende Gründe anzuführen und c) die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven Rechtsschutz zu beachten.


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