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Document 62012TN0415

Rechtssache T-415/12: Klage, eingereicht am 14. September 2012 — Xeda International u. a./Kommission

ABl. C 355 vom 17.11.2012, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 355/34


Klage, eingereicht am 14. September 2012 — Xeda International u. a./Kommission

(Rechtssache T-415/12)

2012/C 355/72

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Xeda International SA (Saint-Andiol, Frankreich); Pace International LLC (Washington, Vereinigte Staaten); Decco Iberica Post Cosecha, SAU (Paterna, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2012 der Kommission (1) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die angefochtene Handlung sei wegen offensichtlicher Beurteilungsfehler rechtswidrig. Die Kommission habe die angefochtene Handlung rechtsfehlerhaft auf hypothetische Bedenken gestützt: Auf i) die drei nicht identifizierten Metaboliten und ii) die verarbeitete Waren. Die Kommission habe in Bezug auf diese Bedenken einen Rechtsfehler begangen, weil sie von den Klägerinnen eine probatio diabolica verlangt habe, indem sie nämlich nach der Identität der nicht identifizierten Metaboliten in gelagerten Äpfeln gefragt habe, während dies technisch unmöglich gewesen sei, und indem sie von den Klägerinnen verlangt habe, das Nichtvorhandensein eines Risikos in Bezug auf in verarbeiteten Waren in unter der Bestimmungsgrenze (LOQ) liegenden Mengen gefundene wenig gefährliche Verbindungen nachzuweisen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Handlung sei wegen Verstößen gegen ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und das Verteidigungsrecht rechtswidrig. Die angefochtene Handlung beruhe auf einem Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die in einem sehr späten Stadium des Bewertungsverfahrens eine neue Anforderung — die Vorlage einer vollständig validierten analytischen Methode — eingeführt habe. Die Klägerinnen hätten dem Berichterstatter die angeforderten Daten vorgelegt, der sie wiederum bewertet und ein Ergebnis vorbereitet habe, nach dem die Daten für die Behandlung des von der EFSA aufgeworfenen Problems ausreichend gewesen seien. Die Kommission habe jedoch die neuen Daten außer Acht gelassen. Darüber hinaus sei den Klägerinnen keine Möglichkeit gegeben worden, das auf dem falschen Verständnis der Kommission von ihrer Verordnung (EG) Nr. 33/2008 (2) beruhende Problem in Bezug auf die Vorlage neuer Daten anzusprechen.

3.

Dritter Klagegrund: Die angefochtene Handlung sei rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig sei. Selbst wenn akzeptiert würde, dass die neuen Studien nicht hätten berücksichtigt werden können, hätte die Kommission eine Entscheidung über die Aufnahme mit weniger einschneidenden Maßnahmen erlassen können, indem sie sie beispielsweise von bestätigenden Daten abhängig gemacht hätte.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Diphenylamin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 171, S. 2).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (ABl. L 15, S. 5).


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