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Document 62013CA0217

Verbundene rechtssachen C-217/13 und C-218/13: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — Oberbank AG (C-217/13), Banco Santander SA (C-218/13), Santander Consumer Bank AG (C-218/13)/Deutscher Sparkassen- und Giroverband eV (Vorabentscheidungsersuchen — Marken — Richtlinie 2008/95/EG — Art. 3 Abs. 1 und 3 — Für Bankdienstleistungen angemeldete konturlose Marke in Rot — Antrag auf Ungültigerklärung — Infolge Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Nachweis — Verbraucherbefragung — Zeitpunkt, zu dem die Unterscheidungskraft infolge Benutzung erworben sein muss — Beweislast)

ABl. C 282 vom 25.8.2014, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/12


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — Oberbank AG (C-217/13), Banco Santander SA (C-218/13), Santander Consumer Bank AG (C-218/13)/Deutscher Sparkassen- und Giroverband eV

(Verbundene rechtssachen C-217/13 und C-218/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3 Abs. 1 und 3 - Für Bankdienstleistungen angemeldete konturlose Marke in Rot - Antrag auf Ungültigerklärung - Infolge Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Nachweis - Verbraucherbefragung - Zeitpunkt, zu dem die Unterscheidungskraft infolge Benutzung erworben sein muss - Beweislast))

2014/C 282/17

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundespatentgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Oberbank AG (C-217/13), Banco Santander SA (C-218/13), Santander Consumer Bank AG (C-218/13)

Beklagter: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach es in Verfahren, in denen fraglich ist, ob eine konturlose Farbmarke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, stets erforderlich ist, dass eine Verbraucherbefragung einen Zuordnungsgrad dieser Marke von mindestens 70 % ergibt.

2.

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2008/95 ist, wenn ein Mitgliedstaat von der in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Ungültigerklärung einer nicht originär unterscheidungskräftigen Marke bei der Beurteilung, ob diese Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, zu prüfen ist, ob die Unterscheidungskraft vor der Anmeldung der Marke erworben wurde. Unerheblich ist insoweit, dass der Inhaber der streitigen Marke geltend macht, sie habe jedenfalls nach der Anmeldung, aber noch vor ihrer Eintragung, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt.

3.

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2008/95 ist, wenn ein Mitgliedstaat von der in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, die streitige Marke im Rahmen eines Löschungsverfahrens für ungültig zu erklären, sofern sie nicht originär unterscheidungskräftig ist und ihr Inhaber nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Marke vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hatte.


(1)  ABl. C 189 vom 29.6.2013.


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