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Document 62013CA0472
Case C-472/13: Judgment of the Court (Second Chamber) of 26 February 2015 (request for a preliminary ruling from the Bayerisches Verwaltungsgericht München — Germany) — Andre Lawrence Shepherd v Bundesrepublik Deutschland (Reference for a preliminary ruling — Area of freedom, security and justice — Asylum — Directive 2004/83/EC — Article 9(2)(b), (c), and (e) — Minimum standards for the qualification and status of third-country nationals or stateless persons as refugees — Conditions for obtaining refugee status — Acts of persecution — Criminal penalties for a member of the armed forces of the United States for refusing to serve in Iraq)
Rechtssache C-472/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München — Deutschland) — Andre Lawrence Shepherd/Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Asyl — Richtlinie 2004/83/EG — Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, c, und e — Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge — Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling — Verfolgungshandlungen — Strafverfolgung und Bestrafung eines Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten, der den Dienst im Irak verweigert hat)
Rechtssache C-472/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München — Deutschland) — Andre Lawrence Shepherd/Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Asyl — Richtlinie 2004/83/EG — Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, c, und e — Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge — Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling — Verfolgungshandlungen — Strafverfolgung und Bestrafung eines Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten, der den Dienst im Irak verweigert hat)
ABl. C 138 vom 27.4.2015, p. 7–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München — Deutschland) — Andre Lawrence Shepherd/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-472/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asyl - Richtlinie 2004/83/EG - Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, c, und e - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge - Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling - Verfolgungshandlungen - Strafverfolgung und Bestrafung eines Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten, der den Dienst im Irak verweigert hat))
(2015/C 138/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Andre Lawrence Shepherd
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
1. |
Die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sind dahin auszulegen,
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2. |
Die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83 sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht davon auszugehen ist, dass die einem Militärangehörigen wegen der Verweigerung des Dienstes drohenden Maßnahmen wie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder die Entlassung aus der Armee angesichts der legitimen Ausübung des Rechts auf Unterhaltung einer Streitkraft durch den betreffenden Staat als in einem Maß unverhältnismäßig oder diskriminierend angesehen werden könnten, dass sie zu den von diesen Bestimmungen erfassten Verfolgungshandlungen gehören würden. Dies zu prüfen ist jedoch Sache der innerstaatlichen Behörden. |
(1) ABl. C 336 vom 16.11.2013.