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Document 62013CN0031
Case C-31/13 P: Appeal brought on 22 January 2013 by Hungary against the judgment delivered on 18 November 2012 in Case T-194/10 Hungary v Commission
Rechtssache C-31/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2013 von Ungarn gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. November 2012 in der Rechtssache T-194/10, Ungarn/Kommission
Rechtssache C-31/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2013 von Ungarn gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. November 2012 in der Rechtssache T-194/10, Ungarn/Kommission
ABl. C 71 vom 9.3.2013, p. 13–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2013 von Ungarn gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. November 2012 in der Rechtssache T-194/10, Ungarn/Kommission
(Rechtssache C-31/13 P)
2013/C 71/20
Verfahrenssprache: Ungarisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und K. Szíjjártó)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Slowakische Republik
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben; |
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den Rechtsstreit gemäß der in Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Möglichkeit endgültig zu entscheiden; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die ungarische Regierung macht mit ihrem Rechtsmittel erstens geltend, dass das Gericht in dem angefochtenen Urteil das Unionsrecht falsch angewendet habe, indem es festgestellt habe, dass die streitige Eintragung in die Datenbank E-Bacchus keine Rechtswirkungen habe, weshalb die gegen sie erhobene Klage unzulässig sei. Weiter sei auch die Begründung des Urteils des Gerichts unzureichend, da sie sich mehrfach nicht mit den Argumenten befasst habe, mit denen die ungarische Regierung die Position der Kommission in Frage gestellt habe, und sich darauf beschränkt habe, letztere zu bestätigen, ohne die fraglichen Argumente inhaltlich zu würdigen. Zur Stützung ihres Antrags, das Rechtsmittel für zulässig zu erklären und gemäß der in Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Möglichkeit den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, wiederholt die ungarische Regierung, zweitens, im Wesentlichen das Vorbringen im Verfahren vor dem Gericht zur Begründetheit.
Durch die Schaffung der Datenbank E-Bacchus habe der Unionsgesetzgeber ein Register gewerblicher Schutzrechte für die in der Europäischen Union geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben geschaffen, das das Bestehen dieses Schutzes auf Unionsebene bestätige. Da es sich nur um ein einziges Register handele, könne nicht akzeptiert werden, dass nur die Eintragung neuer Bezeichnungen Rechtswirkungen erzeuge: Dieselben Wirkungen müssten sich aus jeder beliebigen Eintragung in die genannte Datenbank ergeben.
Die Würdigung des Gerichts, dass die Eintragung in die Datenbank E-Bacchus bei schon bestehenden Ursprungsbezeichnungen nichts weiter als ein (formaler) automatischer Übergang von einem Regelungsrahmen auf einen anderen sei, sei fehlerhaft. Nach Ansicht der ungarischen Regierung handelt es sich hier um eine wesentliche Änderung, die den bisher auf nationaler Ebene bestehenden Schutz der Ursprungsbezeichnungen auf die Ebene der Union hebe.
Es könne nicht zulässig sein und verletze den Gleichheitsgrundsatz, dass bei der Beurteilung der Rechtswirkungen der Eintragung in die Datenbank E-Bacchus für alte und neue Ursprungsbezeichnungen etwas anderes gelte. Die von der Eintragung abgeleiteten Rechtswirkungen müssten die gleichen sein, egal bei welcher Ursprungsbezeichnung, auch wenn, je nachdem ob es sich um eine alte oder neue Ursprungsbezeichnung handele, ein anderes Verfahren für die Eintragung durchlaufen werde.
Aus den Rechtswirkungen der Eintragung leite sich notwendigerweise auch eine genaue Kontrollpflicht der Kommission zum Zeitpunkt der Ausarbeitung und Änderung des Inhalts der Datenbank E-Bacchus ab. Insbesondere aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergebe sich, dass die Kommission hätte überprüft haben müssen, wie die Rechtslage in der Slowakei am Stichtag (1. August 2009) gewesen sei und ob die ursprüngliche Eintragung tatsächlich unrichtig gewesen sei.
Das Gericht habe auch seine Begründungspflicht verletzt, da es sich bei der inhaltlichen Beurteilung der Rechtssache mehrfach nicht mit den Argumenten befasst habe, mit denen die ungarische Regierung die Position der Kommission in Frage gestellt habe, und sich darauf beschränkt habe, letztere zu bestätigen, ohne die fraglichen Argumente inhaltlich zu würdigen.
Nach Ansicht der ungarischen Regierung hat die Kommission durch die Änderung der Eintragung die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1) und der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (2) verletzt, da sie durch die streitige Berichtigung der ursprünglichen Eintragung in die Datenbank E-Bacchus einer Ursprungsbezeichnung den automatischen Schutz nach der neuen Regelung garantiert habe, die nicht als ein „bestehender geschützter Weinname“ nach Art. 118s der Verordnung Nr. 1234/2007 betrachtet werden könne. Die Ursprungsbezeichnung „Tokajská vinohradnícka oblast“, die im slowakischen Gesetz 313/2009, das am 30. Juni 2009 verabschiedet und im slowakischen Amtsblatt vom 30. Juli 2009 veröffentlicht worden sei, sei als geschützt und existent anzusehen.
Die Kommission habe auch durch die Verwaltung der Datenbank E-Bacchus, insbesondere durch die im vorliegenden Rechtsstreit streitige Eintragung, gegen die im Unionsrecht anerkannten Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der loyalen Zusammenarbeit und der Rechtssicherheit verstoßen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193, S. 60).