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Document 62013CN0058

Rechtssache C-58/13: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio Nazionale Forense (Italien), eingereicht am 4. Februar 2013 — Angelo Alberto Torresi/Consiglio dell’Ordine degli Avvocati di Macerata

ABl. C 147 vom 25.5.2013, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 147/5


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio Nazionale Forense (Italien), eingereicht am 4. Februar 2013 — Angelo Alberto Torresi/Consiglio dell’Ordine degli Avvocati di Macerata

(Rechtssache C-58/13)

2013/C 147/08

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio Nazionale Forense

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Angelo Alberto Torresi

Beschwerdegegner: Consiglio dell’Ordine degli Avvocati di Macerata

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 der Richtlinie 98/5/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, vor dem Hintergrund des allgemeinen Grundsatzes des Rechtsmissbrauchsverbots und des die Achtung der nationalen Identität betreffenden Art. 4 Abs. 2 EUV dahin auszulegen, dass er die nationalen Stellen verpflichtet, italienische Staatsbürger, die das Unionsrecht missbraucht haben, in das Verzeichnis der niedergelassenen Rechtsanwälte einzutragen, und er einer nationalen Praxis entgegensteht, die es diesen Stellen erlaubt, Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis der niedergelassenen Rechtsanwälte abzulehnen, wenn objektive Umstände vorliegen, die die Feststellung ermöglichen, dass der Tatbestand des Missbrauchs des Unionsrechts verwirklicht ist, unbeschadet zum einen der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots und zum anderen des Rechts des Betroffenen, das Gericht anzurufen, um etwaige Verletzungen des Niederlassungsrechts zu rügen, und somit einer gerichtlichen Überprüfung des Verwaltungshandelns?

2.

Falls die erste Frage verneint wird: Ist Art. 3 der Richtlinie 98/5 in dieser Auslegung im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 EUV insoweit ungültig, als er es erlaubt, die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zu umgehen, die den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf vom Bestehen einer Staatsprüfung abhängig machen, die von der Verfassung dieses Staates vorgeschrieben ist und die zu den grundlegenden Prinzipien des Schutzes der Nutzer der beruflichen Tätigkeiten und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege gehören?


(1)  ABl. L 77, S. 36.


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