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Document 62013CN0521

Rechtssache C-521/13 P: Rechtsmittel der Think Schuhwerk GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache T-208/12, Think Schuhwerk GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 1. Oktober 2013

ABl. C 344 vom 23.11.2013, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 344/52


Rechtsmittel der Think Schuhwerk GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache T-208/12, Think Schuhwerk GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 1. Oktober 2013

(Rechtssache C-521/13 P)

2013/C 344/90

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Think Schuhwerk GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache T-208/12 aufzuheben;

den in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugegeben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Es werden im Wesentlichen die folgenden Rechtsmittelgründe vorgebracht:

1.   Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs

In dem Klageverfahren habe die dortige Beklagte nicht fristgerecht eine Stellungnahme auf die Klageschrift eingereicht. Daraufhin habe die Klägerin einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils eingereicht. Das Gericht habe jedoch weder über die Versäumnis entschieden, noch Ausführungen zu dem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gemacht. Darüber hinaus habe es der Klägerin auch keinerlei Möglichkeit gegeben eine mündliche Verhandlung zu beantragen.

2.   Verkennung des Begründungsmangels

Das Gericht habe verkannt, dass ein Begründungsmangel darin liege, dass sich die Beschwerdekammer auf Tatsachen gestützt habe, die sich aus der allgemeinen praktischen Erfahrung im Handel mit gängigen Konsumartikeln wie Schuhen ergäben, die jeder kenne und die insbesondere den Verbrauchern dieser Waren auch bekannt seien. Welche Tatsachen sich aus der praktischen Erfahrung im Handel mit diesen Waren ergeben, habe die Beschwerdekammer nicht ausgeführt. Das Amt habe nicht begründet, wieso diese Positionsmarke in roter Farbe keine Unterscheidungskraft aufweise obwohl auf dem Markt für Schuhe verschiedene Designs und Farben für Schuhe und Schnürsenkel existierten.

3.   Verkennung der Bedeutung des Amtsermittlungsgrundsatzes

Das Gericht habe verkannt, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Entscheidung den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt habe. Das Amt habe sich jedoch lediglich darauf berufen, dass die Klägerin keine Nachweise vorgelegt hätte, aus denen sich ergeben würde, dass die Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis verstanden werde.

4.   Fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b GMVO

Das Gericht habe die fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b GMVO durch das Amt verkannt und damit ebenfalls eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung vorgenommen.

Im Gegensatz zur Auffassung des Gerichts könnten rote Schnürsenkelenden, die sich farblich vom Rest des Schnürsenkels abheben, durchaus eine wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen. Das Gericht habe allerdings für die vorliegende Marke einen höheren Maßstab angesetzt als bei Bild- und Wortmarken. Außerdem habe es verkannt, dass es bei der Unterscheidungskraft nicht darauf ankomme, dass die anzumeldende Marke erheblich von branchenüblichen Normen abweiche.


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