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Document 62013TA0082

Rechtssache T-82/13: Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — Panasonic und MT Picture Display/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme — Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird — Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Produktionskapazitäten — Verteidigungsrechte — Beweis für die Beteiligung am Kartell — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung — Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Verhältnismäßigkeit — Geldbußen — Unbeschränkte Nachprüfung)

ABl. C 346 vom 19.10.2015, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/17


Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — Panasonic und MT Picture Display/Kommission

(Rechtssache T-82/13) (1)

((Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Produktionskapazitäten - Verteidigungsrechte - Beweis für die Beteiligung am Kartell - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Geldbußen - Unbeschränkte Nachprüfung))

(2015/C 346/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Panasonic Corp. (Kadoma, Japan) und MT Picture Display Co. Ltd (Matsuocho, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Gerrits und A.-H. Bischke sowie M. Hoskins, QC, und S. K. Abram, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, M. Kellerbauer und G. Koleva)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme), soweit er die Klägerinnen betrifft, oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Höhe der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. f, h und i des Beschlusses C (2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) verhängten Geldbußen werden für die Panasonic Corp. wegen ihrer unmittelbaren Beteiligung an der Zuwiderhandlung in Bezug auf den Markt für Bildröhren für Fernsehgeräte auf 128 866 000 Euro, für Panasonic, die Toshiba Corp. und die MT Picture Display Co. Ltd gesamtschuldnerisch auf 82 826 000 Euro und für Panasonic und MT Picture Display gesamtschuldnerisch auf 7 530 000 Euro festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 101 vom 6.4.2013.


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