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Document 62013TA0115

Rechtssache T-115/13: Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 — Dennekamp/Parlament (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente betreffend die Teilnahme bestimmter Mitglieder des Parlaments an der Regelung über ein zusätzliches Ruhegehalt — Verweigerung des Zugangs — Ausnahme betreffend den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen — Art. 8 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 45/2001 — Übermittlung personenbezogener Daten — Voraussetzungen für die Erforderlichkeit der Datenübermittlung und die Gefahr einer Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der betreffenden Person)

ABl. C 302 vom 14.9.2015, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/45


Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 — Dennekamp/Parlament

(Rechtssache T-115/13) (1)

((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend die Teilnahme bestimmter Mitglieder des Parlaments an der Regelung über ein zusätzliches Ruhegehalt - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme betreffend den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Art. 8 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 45/2001 - Übermittlung personenbezogener Daten - Voraussetzungen für die Erforderlichkeit der Datenübermittlung und die Gefahr einer Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der betreffenden Person))

(2015/C 302/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Gert-Jan Dennekamp (Giethoorn, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und T. Oeyen sowie Rechtsanwältin E. Raedts)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz und N. Görlitz)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: H. Leppo), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Falk, C. Meyer-Seitz, S. Johannesson und U. Persson, dann A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, E. Karlsson, L. Swedenborg, C. Hagerman und F. Sjövall) und Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) (Prozessbevollmächtigte: A. Buchta und U. Kallenberger)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung A(2012) 13180 des Parlaments vom 11. Dezember 2012, mit der dem Kläger der Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend die Teilnahme bestimmter Mitglieder des Parlaments an der Regelung über ein zusätzliches Ruhegehalt verweigert wurde

Tenor

1.

Der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung A(2012) 13180 des Parlaments vom 11. Dezember 2012, mit der Herrn Gert-Jan Dennekamp der Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend die Teilnahme bestimmter Mitglieder des Parlaments an der Regelung über ein zusätzliches Ruhegehalt verweigert wurde, ist erledigt, soweit ihm der Zugang zu den Namen von 65 Mitgliedern des Parlaments verweigert wurde, die Kläger in den Rechtssachen sind, in denen der Beschluss vom 15. Dezember 2010, Albertini u. a. und Donnelly/Parlament (T-219/09 und T-326/09, Slg., EU:T:2010:519), und das Urteil vom 18. Oktober 2011, Purvis/Parlament (T-439/09, Slg, EU:T:2011:600), ergangen sind.

2.

Die Entscheidung A(2012) 13180 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu den Namen der an der Regelung des Parlaments über ein zusätzliches Ruhegehalt teilnehmenden Mitglieder, die als Mitglieder des Plenums des Parlaments tatsächlich an den Abstimmungen vom 24. April 2007, 22. April 2008 und 10. Mai 2012 über dieses zusätzliche Ruhegehalt mitgewirkt haben, verweigert wird.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Das Parlament trägt seine eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten von Herrn Dennekamp.

5.

Herr Dennekamp trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.

6.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB), die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 114 vom 20.4.2013.


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