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Document 62014CA0363

Rechtssache C-363/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. September 2015 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Europol — Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt — Bestimmung der Rechtsgrundlage — Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltender Rechtsrahmen — Übergangsbestimmungen — Abgeleitete Rechtsgrundlage — Unterscheidung zwischen Rechtsetzungsakten und Durchführungsmaßnahmen — Anhörung des Parlaments — Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission)

ABl. C 363 vom 3.11.2015, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/16


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. September 2015 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-363/14) (1)

((Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europol - Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltender Rechtsrahmen - Übergangsbestimmungen - Abgeleitete Rechtsgrundlage - Unterscheidung zwischen Rechtsetzungsakten und Durchführungsmaßnahmen - Anhörung des Parlaments - Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission))

(2015/C 363/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola und M. Pencheva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Sitbon, K. Pleśniak und K. Michoel)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil und J. Škeřík), Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér, G. Szima und M. Bóra)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Europäische Parlament trägt die Kosten.

3.

Die Tschechische Republik und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 329 vom 22.9.2014.


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