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Document 62014CN0468

Rechtssache C-468/14: Klage, eingereicht am 13. Oktober 2014 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark

ABl. C 439 vom 8.12.2014, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 439/25


Klage, eingereicht am 13. Oktober 2014 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark

(Rechtssache C-468/14)

(2014/C 439/34)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Clausen und C. Cattabriga)

Beklagter: Königreich Dänemark

Anträge

festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (1) verstoßen hat, dass es eine Rechtslage aufrechterhalten hat, wonach der Verkauf von offenem Schnupftabak entgegen Art. 8 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie erlaubt ist;

dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Königreich Dänemark habe gegen seine Verpflichtungen aus Art. 8 der Richtlinie 2001/37/EG verstoßen, da es nur den Verkauf von Schnupftabak in porösen Portionsbeuteln, nicht jedoch den Verkauf von offenem Schnupftabak in Dänemark verbiete. Dänemark habe nicht bestritten, dass seine nationalen Vorschriften gegen das Unionsrecht verstießen, was das Verbot der Vermarktung von Tabak zum oralen Gebrauch betreffe. Ein Legislativvorschlag, der ein vollständiges Verbot des Verkaufs von Schnupftabak in Dänemark eingeführt hätte, sei jedoch vom dänischen Parlament (Folketing) abgelehnt worden.

Dänemark habe keine weitere Zusagen gegeben, die dänischen Vorschriften in Einklang mit dem Unionsrecht zu bringen. Die Kommission müsse daher davon ausgehen, dass Dänemark weiterhin gegen seine Verpflichtungen aus Art. 8 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie verstoßen habe.


(1)  ABl. 2001, L 194, S. 26.


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