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Document 62014CN0486

Rechtssache C-486/14: Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 4. November 2014 — Strafverfahren gegen Piotr Kossowski

ABl. C 16 vom 19.1.2015, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/18


Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 4. November 2014 — Strafverfahren gegen Piotr Kossowski

(Rechtssache C-486/14)

(2015/C 016/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Piotr Kossowski

Anderer Beteiligter: Generalstaatsanwaltschaft Hamburg

Vorlagefragen

1.

Gelten die von den Vertragsparteien bei der Ratifikation des SDÜ (1) erklärten Vorbehalte nach Art. 55 Abs. 1 lit a SDÜ — namentlich der von der Bundesrepublik Deutschland bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärte Vorbehalt zu a), nicht an Art. 54 SDÜ gebunden zu sein, „wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde…“ — nach der Überführung des Schengen-Besitzstandes in den Rechtrahmen der Union durch das Schengen-Protokoll zum Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997, beibehalten durch das Schengen Protokoll zum Vertrag von Lissabon fort; handelt es sich bei diesen Ausnahmen um verhältnismäßige Einschränkungen von Art. 50 GrCh (2) im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GrCh?

2.

Sollte dies nicht der Fall sein:

Ist das in Art. 54 SDÜ und Art. 50 GrCh enthaltene Verbot der Doppelbestrafung bzw. Doppelverfolgung dahin auszulegen, dass es der Strafverfolgung eines Angeschuldigten in einem Mitgliedsstaat — hier der Bundesrepublik Deutschland — entgegensteht, dessen Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat — hier der Republik Polen — von der Staatsanwaltschaft — ohne die Erfüllung ahndender Auflagen und ohne eingehende Ermittlungen — aus tatsächlichen Gründen mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde und nur wiedereröffnet werden kann, wenn wesentliche, zuvor unbekannte Umstände bekannt geworden sind, ohne dass allerdings solche neuen Umstände konkret vorliegen?


(1)  Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen; ABl. 2000, L 239, S. 19.

(2)  Charta der Grundrechte der Europäischen Union; ABl. 2014, C 326, S. 391.


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