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Document 62014CN0611

Rechtssache C-611/14: Vorabentscheidungsersuchen des Ret i Glostrup (Dänemark), eingereicht am 23. Dezember 2014 — Anklagemyndigheden/Canal Digital Danmark A/S

ABl. C 73 vom 2.3.2015, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/18


Vorabentscheidungsersuchen des Ret i Glostrup (Dänemark), eingereicht am 23. Dezember 2014 — Anklagemyndigheden/Canal Digital Danmark A/S

(Rechtssache C-611/14)

(2015/C 073/25)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Retten i Glostrup

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Anklagemyndigheden

Beklagte: Canal Digital Danmark A/S

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt usw. (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des § 3 des dänischen Markedsføringslov entgegensteht, die irreführende Geschäftspraktiken, auch im Zusammenhang mit Aufforderungen zum Kauf, verbietet, aber weder in diesem § 3 noch an anderer Stelle im Gesetz die Beschränkungen erwähnt, die aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie, wonach zu berücksichtigen ist, ob eine Geschäftspraxis wesentliche Informationen vorenthält, die der Durchschnittsverbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie folgen, wonach zu berücksichtigen ist, dass durch das verwendete Kommunikationsmedium zeitliche und räumliche Beschränkungen auferlegt werden?

2.

Ist Art. 6 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass es — in Fällen, in denen sich ein Gewerbetreibender dafür entschieden hat, den Preis für ein Abonnement so zusammenzusetzen, dass dem Verbraucher sowohl laufende monatliche als auch laufende halbjährliche Kosten entstehen — als irreführende Handlung anzusehen wäre, wenn der Monatspreis in der Werbung besonders hervorgehoben wird, die halbjährlichen Kosten aber ganz vorenthalten oder nur auf eine weniger auffällige Weise dargestellt werden?

3.

Ist Art. 7 der Richtlinie dahin auszulegen, dass es — in Fällen, in denen sich ein Gewerbetreibender dafür entschieden hat, den Preis für ein Abonnement so zusammenzusetzen, dass sowohl laufende monatliche als auch laufende halbjährliche Kosten anfallen — als irreführende Unterlassung anzusehen wäre, wenn der Monatspreis in der Werbung besonders hervorgehoben wird, die halbjährlichen Kosten aber ganz vorenthalten oder nur auf eine weniger auffällige Weise dargestellt werden?

4.

Ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Geschäftspraxis in dem in den Fragen 2 und 3 beschriebenen Fall irreführend ist, zu berücksichtigen, ob die beschriebene Werbung:

a)

den Gesamtpreis des Abonnements für die Mindestlaufzeit, einschließlich der halbjährlichen Kosten, angibt,

und/oder

b)

über Anzeigen und Werbung im Internet erfolgt, wo auf die Website des Gewerbetreibenden hingewiesen wird, der die halbjährlichen Kosten und/oder der Gesamtpreis des Abonnements, einschließlich der halbjährlichen Kosten, zu entnehmen sind?

5.

Ist es für die Beantwortung der Fragen 2 und 3 von Belang, ob die Vermarktung über Fernsehwerbung erfolgt?

6.

Sind die bei einer Aufforderung zum Kauf wesentlichen Informationen in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie abschließend aufgeführt?

7.

Bei Bejahung der Frage 6: Schließt es Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie aus, eine Aufforderung zum Kauf — bei der der Preis angegeben ist, den ein Verbraucher insgesamt im ersten Jahr des Abonnements (Mindestlaufzeit) zu zahlen hat — z. B. dann als irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 oder Art. 6 der Richtlinie anzusehen, wenn weitere Informationen zu einzelnen — aber nicht allen — Bestandteilen des Warenpreises erteilt werden?


(1)  ABl. L 149, S. 22.


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