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Document 62014FA0119

Rechtssache F-119/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2015 — FE/Kommission (Öffentlicher Dienst — Einstellung — Allgemeines Auswahlverfahren — Aufnahme in die Reserveliste — Entscheidung der Anstellungsbehörde, einen erfolgreichen Teilnehmer nicht einzustellen — Jeweilige Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses und der Anstellungsbehörde — Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren — Mindestdauer der Berufserfahrung — Berechnungsmodalitäten — Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses — Fehlen — Verlust einer Einstellungschance — Entschädigung)

ABl. C 381 vom 16.11.2015, p. 63–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/63


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2015 — FE/Kommission

(Rechtssache F-119/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines Auswahlverfahren - Aufnahme in die Reserveliste - Entscheidung der Anstellungsbehörde, einen erfolgreichen Teilnehmer nicht einzustellen - Jeweilige Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses und der Anstellungsbehörde - Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren - Mindestdauer der Berufserfahrung - Berechnungsmodalitäten - Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses - Fehlen - Verlust einer Einstellungschance - Entschädigung))

(2015/C 381/89)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: FE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der das im Hinblick auf die Ernennung der auf einer Reserveliste eines Auswahlverfahrens stehenden Klägerin zur Beamtin eingeleitete Verfahren beendet wurde, nachdem der Klägerin mitgeteilt worden war, dass die betroffene Generaldirektion ihrer Einstellung zugestimmt habe, und schließlich festgestellt worden war, dass ihre Berufserfahrung nicht ausreichend sei

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung vom 17. Dezember 2013, mit der die Europäische Kommission es abgelehnt hat, FE einzustellen, wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, 10  000 Euro an FE zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von FE zu tragen.


(1)  ABl. C 7 vom 12.1.2015, S. 56.


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