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Document 62015CA0075

Rechtssache C-75/15: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus — Finnland) — Viiniverla Oy/Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Vorlage zur Vorabentscheidung — Schutz geografischer Angaben für Spirituosen — Verordnung [EG] Nr. 110/2008 — Art. 16 Buchst. b — Anspielung — In Finnland hergestellter und unter der Bezeichnung „Verlados“ vermarkteter Brand aus Apfelwein — Geschützte geografische Angabe „Calvados“)

ABl. C 98 vom 14.3.2016, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/16


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus — Finnland) — Viiniverla Oy/Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto

(Rechtssache C-75/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz geografischer Angaben für Spirituosen - Verordnung [EG] Nr. 110/2008 - Art. 16 Buchst. b - Anspielung - In Finnland hergestellter und unter der Bezeichnung „Verlados“ vermarkteter Brand aus Apfelwein - Geschützte geografische Angabe „Calvados“))

(2016/C 098/20)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Markkinaoikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Viiniverla Oy

Beklagte: Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto

Tenor

1.

Art. 16 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung, ob eine Anspielung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, das nationale Gericht auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen hat, wobei dieser Begriff dahin zu verstehen ist, dass er auf einen europäischen Verbraucher und nicht nur auf einen Verbraucher des Mitgliedstaats abstellt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe führt.

2.

Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht für die Beurteilung der Frage, ob die Bezeichnung „Verlados“ im Sinne dieser Vorschrift eine „Anspielung“ auf die geschützte geografische Angabe „Calvados“ für ähnliche Erzeugnisse darstellt, die klangliche und visuelle Ähnlichkeit zwischen diesen Bezeichnungen sowie etwaige Umstände berücksichtigen muss, die darauf hinweisen könnten, dass eine solche Ähnlichkeit nicht auf Zufall beruht, um zu prüfen, ob der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher durch den Namen eines Erzeugnisses dazu veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu einem Erzeugnis mit der geschützten geografischen Angabe herzustellen.

3.

Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass die Benutzung einer Bezeichnung, die im Sinne dieser Vorschrift als „Anspielung“ auf eine in Anhang III der Verordnung angeführte geografische Angabe qualifiziert wird, selbst dann unzulässig ist, wenn jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.


(1)  ABl. C 138 vom 27.4.2015.


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