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Document 62015CA0570

Rechtssache C-570/15: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X/Staatssecretaris van Financiën (Vorlage zur Vorabentscheidung — Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit — Wandererwerbstätige — Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften — Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 — Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i — Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist — Person, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt ist und einen Teil ihrer Tätigkeiten im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes ausübt)

ABl. C 382 vom 13.11.2017, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-570/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit - Wandererwerbstätige - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i - Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist - Person, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt ist und einen Teil ihrer Tätigkeiten im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes ausübt))

(2017/C 382/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Tenor

Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, die wiederum durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 geändert wurde, ist dahin auszulegen, dass eine Person wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die bei einem im Gebiet eines Mitgliedstaats ansässigen Arbeitgeber abhängig beschäftigt ist und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in dessen Gebiet sie im abgelaufenen Jahr einen Teil dieser abhängigen Beschäftigung im Umfang von 6,5 % ihrer Arbeitszeit ausgeübt hat, ohne dass dies zuvor mit ihrem Arbeitgeber vereinbart worden war, nicht als im Sinne dieser Vorschrift gewöhnlich im Gebiet von zwei Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt anzusehen ist.


(1)  ABl. C 38 vom 1.2.2016.


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