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Document 62015CA0624

Rechtssache C-624/15: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas — Litauen) — „Litdana“ UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 314 — Differenzbesteuerung — Anwendungsvoraussetzungen — Weigerung der nationalen Steuerbehörden, einem Steuerpflichtigen das Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung zu gewähren — Auf den Rechnungen enthaltene Angaben sowohl zur Anwendung der Differenzbesteuerung durch den Lieferer als auch zur Befreiung von der Mehrwertsteuer — Nichtanwendung der Differenzbesteuerung durch den Lieferer auf die Lieferung — Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung bei der Lieferung)

ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/7


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas — Litauen) — „Litdana“ UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

(Rechtssache C-624/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 314 - Differenzbesteuerung - Anwendungsvoraussetzungen - Weigerung der nationalen Steuerbehörden, einem Steuerpflichtigen das Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung zu gewähren - Auf den Rechnungen enthaltene Angaben sowohl zur Anwendung der Differenzbesteuerung durch den Lieferer als auch zur Befreiung von der Mehrwertsteuer - Nichtanwendung der Differenzbesteuerung durch den Lieferer auf die Lieferung - Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung bei der Lieferung))

(2017/C 239/09)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Vilniaus apygardos administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Litdana“ UAB

Beklagte: Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Beteiligte: Klaipėdos apskrities valstybinė mokesčių inspekcija

Tenor

Art. 314 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, einem Steuerpflichtigen, der eine Rechnung mit Angaben sowohl zur Differenzbesteuerung als auch zur Befreiung von der Mehrwertsteuer erhalten hat, das Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung zu versagen, selbst wenn eine spätere Prüfung dieser Behörden ergibt, dass der steuerpflichtige Wiederverkäufer, der die Gebrauchtgegenstände geliefert hatte, die Differenzbesteuerung auf die Lieferung dieser Gegenstände in Wirklichkeit nicht angewandt hatte, es sei denn, die zuständigen Behörden weisen nach, dass der Steuerpflichtige nicht in gutem Glauben gehandelt hat oder nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 48 vom 8.2.2016.


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