Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CN0222

Rechtssache C-222/15: Vorabentscheidungsersuchen des Pécsi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 15. Mai 2015 — Hőszig Kft./Alstom Power Thermal Services

ABl. C 245 vom 27.7.2015, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/9


Vorabentscheidungsersuchen des Pécsi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 15. Mai 2015 — Hőszig Kft./Alstom Power Thermal Services

(Rechtssache C-222/15)

(2015/C 245/12)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Pécsi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hőszig Kft.

Beklagte: Alstom Power Thermal Services

Vorlagefragen

I.

Zur Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (1):

1.

Kann die Formulierung „[e]rgibt sich … aus den Umständen“ in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 von dem Gericht eines Mitgliedstaats dahin ausgelegt werden, dass die „zu berücksichtigenden Umstände“ unter dem Gesichtspunkt, ob die unterbliebene Zustimmung gerechtfertigt ist, nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei in Bezug auf die Umstände des Vertragsabschlusses, den Vertragsgegenstand und die Erfüllung des Vertrags zu prüfen sind?

1.1.

Ist die Wirkung im Sinne von Art. 10 Abs. 2, die sich aus der in Ziff. 1 dargestellten Situation ergibt, dahin auszulegen, dass, wenn sich aufgrund der Berufung einer Partei [auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts] aus den zu berücksichtigenden Umständen ergibt, dass die Zustimmung zu dem nach Abs. 1 anzuwendenden Recht keine gerechtfertigte Wirkung des Verhaltens dieser Partei war, das Gericht das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Vertragsbestimmung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, die sich darauf berufen hat, beurteilen muss?

2.

Kann das Gericht dieses Mitgliedstaats Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 dahin auslegen, dass es in seinem Ermessen steht, — unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falls — festzustellen, ob angesichts der zu berücksichtigenden Umstände die Zustimmung zu dem nach Abs. 1 anzuwendenden Recht keine gerechtfertigte Wirkung des Verhaltens dieser Partei ist?

3.

Muss, wenn sich eine Partei — gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 — hinsichtlich der unterbliebenen Zustimmung auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts beruft, das Gericht eines Mitgliedstaats das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts dieser Partei in dem Sinne berücksichtigen, dass nach dem Recht dieses Staates aufgrund der angeführten „Umstände“ die Zustimmung zu dem ausbedungenen Recht von Seiten dieser Partei kein gerechtfertigtes Verhalten war?

3.1.

Verstößt in diesem Fall die Auslegung durch das Gericht eines Mitgliedstaats, nach der die „Umstände“ unter dem Gesichtspunkt, ob die unterbliebene Zustimmung gerechtfertigt ist, in Bezug auf die Umstände des Vertragsabschlusses, den Vertragsgegenstand und die Erfüllung des Vertrags geprüft werden, gegen das Gemeinschaftsrecht?

II.

Zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2):

1.

Verstößt ein Gericht eines Mitgliedstaats mit seiner Auslegung gegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, wenn es die Bezeichnung eines genau bestimmten Gerichts verlangt, oder reicht es — in Anbetracht der im 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Erfordernisse — aus, dass der Wille oder die Absicht der Parteien eindeutig aus dem Wortlaut hervorgeht?

1.1

Ist eine Auslegung durch ein Gericht eines Mitgliedstaats, der zufolge die Gerichtsstandsklausel in den Allgemeinen Beschaffungsbedingungen einer der Parteien, mit der diese ausbedungen haben, dass für Streitigkeiten wegen oder im Zusammenhang mit der Gültigkeit, der Erfüllung oder der Beendigung des Auftrags, die zwischen ihnen nicht gütlich beigelegt werden können, die Gerichte einer Stadt in einem bestimmten Mitgliedstaat — nämlich die Gerichte der Stadt Paris — ausschließlich und endgültig zuständig sein sollen, hinreichend genau ist, weil aus ihrem Wortlaut — in Anbetracht der im 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Erfordernisse — der Wille oder die Absicht der Parteien, was den ausbedungenen Mitgliedstaat betrifft, eindeutig hervorgeht, mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vereinbar?


(1)  ABl. L 177, S. 6.

(2)  ABl. 2001, L 12, S. 1.


Top
  翻译: