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Document 62015TN0436
Case T-436/15: Action brought on 4 August 2015 — Consorzio Vivaisti viticoli pugliesi and Negro v Commission
Rechtssache T-436/15: Klage, eingereicht am 4. August 2015 — Consorzio Vivaisti viticoli pugliesi und Negro/Kommission
Rechtssache T-436/15: Klage, eingereicht am 4. August 2015 — Consorzio Vivaisti viticoli pugliesi und Negro/Kommission
ABl. C 328 vom 5.10.2015, p. 20–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 328/20 |
Klage, eingereicht am 4. August 2015 — Consorzio Vivaisti viticoli pugliesi und Negro/Kommission
(Rechtssache T-436/15)
(2015/C 328/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Consorzio Vivaisti viticoli pugliesi (Otranto, Italien) und Daniele Negro (Otranto) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Pellegrino und Rechtsanwalt A. Micolani)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Durchführung des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 278 AEUV vorläufig auszusetzen, soweit er die Kläger betrifft; |
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die Rechtswidrigkeit des Durchführungsbeschlusses Nr. 2015/789 der Kommission, insbesondere von Art. 9 und Anhang I, insoweit festzustellen, als die Sorte Vitis als für die europäischen und außereuropäischen Isolate der Xylella fastidiosa anfällig klassifiziert und daher deren Verbringung „innerhalb der Union (in den abgegrenzten Gebieten oder aus diesen Gebieten heraus)“ verboten wird, und infolgedessen den Durchführungsbeschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Kläger betrifft; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen; |
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der Beklagten jede weitere für angemessen erachtete Maßnahme aufzugeben, einschließlich zusätzlicher Beweisaufnahmen, auch über EFSA. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Anträge machen die Kläger eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Art. 5 EUV und 296 AEUV, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften durch fehlende und/oder unrichtige Begründung, Ermessensfehlgebrauch wegen Zugrundelegung falscher tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen sowie mangelhaftes Ermittlungsverfahren und Widersprüchlichkeit in sich als Klagegründe geltend.
Die Klage stützt sich auf durch Forscher des CNR Bari durchgeführte Studien, welche auf Grundlage von Beobachtungen, Analysen und Experimenten vor Ort und im Labor belegten, dass
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das Bakterienisolat in Salento sich in Unterart und Stamm von jenem unterscheide, das bekanntermaßen für Pflanzenkrankheiten von Reben in den außereuropäischen Kontinenten verantwortlich sei; |
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die innerhalb der Provinz Lecce angebauten Rebstöcke seit dem Jahr 2013 bis dato keinerlei Anzeichen weder der Pierce’s disease noch anderer krankhafter Trockenschäden aufgewiesen hätten; |
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im selben Zeitraum an besagten Rebstöcken keine Spur des Bakteriums festgestellt worden sei, auch nicht in den benachbarten Gebieten und in direktem Kontakt mit den infizierten Olivenbäumen; |
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die im Labor an den Reben durchgeführten Experimente (mittels Einimpfung und/oder Kontakt mit dem Vektor) alle zu einem negativen Ergebnis geführt hätten, sowohl hinsichtlich der Entwicklung der Infektion als auch hinsichtlich des Vorhandenseins des Bakteriums selbst in symptomfreier Weise. |
Folglich stelle sich die Einbeziehung der Reben in die spezifizierten Pflanzen als unrechtmäßig dar, weil sie nicht die Beweisergebnisse berücksichtige, aus denen hervorgehe, dass die Reben gegenüber dem im befallenen Gebiet verbreiteten Bakterium eine gewisse Immunität aufwiesen.
Auch sei der Beschluss widersprüchlich, da die Kommission nach einer ersten Stellungnahme (EFSA 26/11/2013), in der die unzureichende Kenntnis über den in Salento aufgetauchten Stamm der Xylella fastidiosa festgehalten worden sei, in den vorangehenden Beschlüssen Nr. 87 und Nr. 497 aus dem Jahr 2014 die Rebsorte nicht unter die anfälligen Pflanzen klassifiziert gehabt habe, während sie diese dann überraschenderweise eingefügt habe und deren Verbringung trotz der nachgelagerten Verfügbarkeit eingehenderer Studien der EFSA und der italienischen Behörden, bei denen sich die Immunität der Rebsorte gegenüber dem Bakterienisolat in Salento herausgestellt habe, verboten habe.