Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015TN0607

Rechtssache T-607/15: Klage, eingereicht am 27. Oktober 2015 — Yieh United Steel/Kommission

ABl. C 38 vom 1.2.2016, p. 63–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/63


Klage, eingereicht am 27. Oktober 2015 — Yieh United Steel/Kommission

(Rechtssache T-607/15)

(2016/C 038/85)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Yieh United Steel Corp. (Kaohsiung City, Taiwan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (1) (im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Das Gericht sei dafür zuständig, die Art. 1 und 2 der angefochtenen Verordnung sowie ihre Vereinbarkeit mit der Grundverordnung und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts zu prüfen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen, indem sie es zu Unrecht abgelehnt habe, die von der Klägerin schon in der Vergangenheit angewandten Kostenverteilungsverfahren zu berücksichtigen, die international anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprächen. Aufgrund dieses Verstoßes habe die Kommission es zu Unrecht abgelehnt, das recycelte Altmetall von den Produktionskosten des fraglichen Produkts abzuziehen, und dadurch den Normalwert unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung künstlich erhöht.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen, indem sie im Rahmen von normalen Handelsgeschäften an einen unabhängigen inländischen Kunden getätigte Verkäufe des fraglichen Produkts zu Unrecht nicht zur Bestimmung des Normalwerts zugelassen habe. Die Kommission habe diese Weigerung nicht hinreichend begründet. Außerdem sei, wenn man davon ausgehe, dass diese Weigerung lediglich darauf zurückzuführen sei, dass die betreffenden Produkte nach ihrem Verkauf (ohne Wissen der Klägerin) ausgeführt worden seien, das von der Kommission angewandte Kriterium illegal. Die Kommission hätte hinsichtlich des endgültigen Bestimmungsorts dieser Verkäufe die Absicht der Klägerin im Zeitpunkt des Verkaufs berücksichtigen müssen. Somit habe die Kommission gegen Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen, indem sie inländische Verkäufe allein deshalb ausgeschlossen habe, weil die Waren nach dem Verkauf von einem unabhängigen Kunden ausgeführt worden seien.


(1)  ABl. L 224, S. 10.


Top
  翻译: