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Document 62016CN0140

Rechtssache C-140/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche (Italien), eingereicht am 7. März 2016 — Edra Costruzioni Soc. coop., Edilfac Srl/Comune di Maiolati Spontini

ABl. C 200 vom 6.6.2016, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 200/7


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche (Italien), eingereicht am 7. März 2016 — Edra Costruzioni Soc. coop., Edilfac Srl/Comune di Maiolati Spontini

(Rechtssache C-140/16)

(2016/C 200/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Edra Costruzioni Soc. coop., Edilfac Srl

Beklagte: Comune di Maiolati Spontini

Vorlagefrage

Stehen die Gemeinschaftsgrundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit in Verbindung mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegt sind, und die daraus abgeleiteten Grundsätze wie die der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der gegenseitigen Anerkennung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz, wie sie (zuletzt) in der Richtlinie 2014/24/EU (1) niedergelegt worden sind, einer nationalen Regelung wie der italienischen entgegen, die sich aus Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3-bis des Decreto legislativo Nr. 163/2006 und aus Art. 26 Abs. 6 des Decreto legislativo Nr. 81/2008 in ihrer einheitlichen Auslegung gemäß Art. 99 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Codice del processo amministrativo) durch die Urteile Nrn. 3 und 9 aus 2015 des Plenarsenats des Consiglio di Stato (Staatsrat) ergibt und nach der die fehlende gesonderte Ausweisung der Kosten für die Unternehmenssicherheit in den wirtschaftlichen Angeboten eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ohne die Möglichkeit zur Mängelbehebung und zur Stellungnahme in jedem Fall zum Ausschluss des bietenden Unternehmens führt, und zwar auch dann, wenn sich die Verpflichtung zur gesonderten Ausweisung weder aus den Ausschreibungsbedingungen noch aus dem beigefügten Formblatt für die Abgabe der Angebote ergab, und auch unabhängig davon, ob die Mindestkosten für die Unternehmenssicherheit im Angebot tatsächlich inhaltlich berücksichtigt sind.


(1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).


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