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Document 62016CN0306

Rechtssache C-306/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto (Portugal), eingereicht am 30. Mai 2016 — António Fernando Maio Marques da Rosa/Varzim Sol — Turismo, Jogo e Animação, SA

ABl. C 326 vom 5.9.2016, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/10


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto (Portugal), eingereicht am 30. Mai 2016 — António Fernando Maio Marques da Rosa/Varzim Sol — Turismo, Jogo e Animação, SA

(Rechtssache C-306/16)

(2016/C 326/19)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Relação do Porto

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: António Fernando Maio Marques da Rosa

Rechtsmittelgegnerin: Varzim Sol — Turismo, Jogo e Animação, SA

Vorlagefragen

1.

Muss im Licht von Art. 5 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 (1) und der Richtlinie 2003/88/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (2) sowie von Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Fall von Arbeitnehmern, die in reihum wechselnden Schichten mit entsprechenden freien Zeitenräumen in Einrichtungen arbeiten, die an allen Wochentagen geöffnet sind, in denen jedoch nicht 24 Stunden am Tag durchgehend gearbeitet wird, der obligatorische Ruhetag, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, zwingend in jedem Siebentageszeitraum gewährt werden, d. h., zumindest am siebten Tag nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen?

2.

Steht die Auslegung, dass es dem Arbeitgeber in Bezug auf diese Arbeitnehmer freisteht, die Tage auszuwählen, an denen er dem Arbeitnehmer in jeder Woche die Ruhezeiten gewährt, auf die dieser Anspruch hat, wobei der Arbeitnehmer verpflichtet sein kann, ohne Vergütung von Überstunden bis zu zehn Tage in Folge zu arbeiten (z. B., vom Mittwoch einer Woche, in der er am Montag und Dienstag seine Ruhetage hatte, bis zum Freitag der darauf folgenden Woche, mit Ruhetagen am Samstag und Sonntag), mit diesen Richtlinien und Bestimmungen im Einklang?

3.

Steht eine Auslegung dahingehend, dass die kontinuierliche Ruhezeit von 24 Stunden auf jeden Kalendertag eines bestimmten Zeitraums von sieben Kalendertagen fallen kann und dass die darauf folgende kontinuierliche Ruhezeit von 24 Stunden (zu denen die tägliche Ruhezeit von elf Stunden hinzukommt) ebenfalls auf jeden der Kalendertage des unmittelbar auf den vorangegangenen Siebentageszeitraum folgenden Zeitraums von sieben Kalendertagen fallen kann, mit diesen Richtlinien und Bestimmungen im Einklang?

4.

Steht die Auslegung, dass dem Arbeitnehmer an Stelle einer kontinuierlichen Ruhezeit von 24 Stunden (zu denen die tägliche Ruhezeit von elf Stunden hinzukommt) in jedem Siebentageszeitraum zwei aufeinanderfolgende oder nicht aufeinanderfolgende kontinuierliche Ruhezeiten von 24 Stunden an beliebigen Tagen der vier Kalendertage eines bestimmten Bezugszeitraums von vierzehn Kalendertagen gewährt werden können, unter Berücksichtigung auch von Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 mit diesen Richtlinien und Bestimmungen im Einklang?


(1)  Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18).

(2)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).


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