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Document 62016CN0357

Rechtssache C-357/16: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiojo administracinio teismo (Litauen), eingereicht am 28. Juni 2016 — UAB „Gelvora“/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba

ABl. C 335 vom 12.9.2016, p. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 335/37


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiojo administracinio teismo (Litauen), eingereicht am 28. Juni 2016 — UAB „Gelvora“/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba

(Rechtssache C-357/16)

(2016/C 335/50)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiojo administracinio teismo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: UAB „Gelvora“

Rechtsmittelgegnerin: Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba

Vorlagefragen

1.

Fällt das Rechtsverhältnis zwischen einem Unternehmen, das aufgrund einer Forderungsabtretungsvereinbarung das Recht an einer Forderung erworben hat, und einer natürlichen Person, gegen die eine Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag besteht, soweit das Unternehmen Maßnahmen des Forderungseinzugs vornimmt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)?

2.

Wenn die erste Frage zu bejahen ist, fallen unter den Begriff „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie in Ausübung des Rechts an der aufgrund der Forderungsabtretungsvereinbarung erworbenen Forderung vorgenommene Maßnahmen im Kontext des Forderungseinzugs von einer natürlichen Person, gegen die eine Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag mit dem ursprünglichen Gläubiger besteht?

3.

Fällt das Rechtsverhältnis zwischen einem Unternehmen, das aufgrund einer Forderungsabtretungsvereinbarung das Recht an einer Forderung erworben hat, und einer natürlichen Person, gegen die eine Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag besteht, die bereits durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt und zur Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher übergeben worden ist, soweit das Unternehmen parallel dazu Maßnahmen des Forderungseinzugs vornimmt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie?

4.

Wenn die dritte Frage zu bejahen ist, fallen unter den Begriff „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie in Ausübung des Rechts an der aufgrund der Forderungsabtretungsvereinbarung erworbenen Forderung vorgenommene Maßnahmen im Kontext des Forderungseinzugs von einer natürlichen Person, gegen die eine Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag mit dem ursprünglichen Gläubiger besteht, die durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt und zur Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher übergeben worden ist?


(1)  ABl. L 149, S. 22.


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