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Document 62016TA0270

Rechtssache T-270/16 P: Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2017 — Kerstens/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Abweisung der Klage im ersten Rechtszug — Handlungen, die dem Ansehen des öffentlichen Dienstes abträglich sind — Verbreitung beleidigender Äußerungen über einen anderen Beamten — Disziplinarverfahren — Untersuchung in Gestalt einer Tatsachenprüfung — Disziplinarstrafe eines Verweises — Verfahrensfehler — Folgen des Fehlers)

ABl. C 95 vom 27.3.2017, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/12


Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2017 — Kerstens/Kommission

(Rechtssache T-270/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug - Handlungen, die dem Ansehen des öffentlichen Dienstes abträglich sind - Verbreitung beleidigender Äußerungen über einen anderen Beamten - Disziplinarverfahren - Untersuchung in Gestalt einer Tatsachenprüfung - Disziplinarstrafe eines Verweises - Verfahrensfehler - Folgen des Fehlers))

(2017/C 095/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Petrus Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und C. Ehrbar)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 18. März 2016, Kerstens/Kommission (F-23/15, EU:F:2016:65), wegen Aufhebung dieses Urteils.

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 18. März 2016, Kerstens/Kommission (F-23/15, EU:F:2016:65), wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. April 2014, mit der gegen Herrn Petrus Kerstens ein Verweis verhängt wird, zurückgewiesen wird.

2.

Die Entscheidung der Kommission vom 15. April 2014, mit der gegen Herrn Kerstens ein Verweis verhängt wird, wird aufgehoben.

3.

Die Kommission trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens.


(1)  ABl. C 260 vom 18.7.2016.


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