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Document 62016TA0525
Case T-525/16: Judgment of the General Court of 14 December 2018 — GQ and Others v Commission (Civil service — Officials — Reform of the Staff Regulations — Regulation (EU, Euratom) No 1023/2013 — Types of posts — Transitional rules on grading in the types of posts — Article 31 of Annexe XIII to the Staff Regulations — Assistants in transition — Promotion under Article 45 of the Staff Regulations only allowed within the career streams corresponding to the type of post occupied — Access to the ‘senior assistant’ (AST 10) type of post exclusively in accordance with the procedure under Article 4 and Article 29(1) of the Staff Regulations — Equal treatment — Loss of eligibility for promotion to the next higher grade — Legitimate expectations)
Rechtssache T-525/16: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — GQ u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Reform des Statuts — Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 — Funktionsbezeichnungen — Übergangsvorschriften zur Einstufung in die Funktionsbezeichnungen — Art. 31 des Anhangs XIII des Statuts — Assistenten in der Übergangszeit — Beförderung nach Art. 45 des Statuts nur innerhalb der Laufbahnschiene zulässig, die der ausgeübten Funktionsbezeichnung entspricht — Zugang zur Funktionsbezeichnung „Hauptassistent“ [AST 10] ausschließlich gemäß dem Verfahren nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts — Gleichbehandlung — Verlust der Anwartschaft auf Beförderung in die Besoldungsgruppe AST 10 — Vertrauensschutz)
Rechtssache T-525/16: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — GQ u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Reform des Statuts — Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 — Funktionsbezeichnungen — Übergangsvorschriften zur Einstufung in die Funktionsbezeichnungen — Art. 31 des Anhangs XIII des Statuts — Assistenten in der Übergangszeit — Beförderung nach Art. 45 des Statuts nur innerhalb der Laufbahnschiene zulässig, die der ausgeübten Funktionsbezeichnung entspricht — Zugang zur Funktionsbezeichnung „Hauptassistent“ [AST 10] ausschließlich gemäß dem Verfahren nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts — Gleichbehandlung — Verlust der Anwartschaft auf Beförderung in die Besoldungsgruppe AST 10 — Vertrauensschutz)
ABl. C 93 vom 11.3.2019, p. 43–43
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/43 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — GQ u. a./Kommission
(Rechtssache T-525/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts - Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 - Funktionsbezeichnungen - Übergangsvorschriften zur Einstufung in die Funktionsbezeichnungen - Art. 31 des Anhangs XIII des Statuts - Assistenten in der Übergangszeit - Beförderung nach Art. 45 des Statuts nur innerhalb der Laufbahnschiene zulässig, die der ausgeübten Funktionsbezeichnung entspricht - Zugang zur Funktionsbezeichnung „Hauptassistent“ [AST 10] ausschließlich gemäß dem Verfahren nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts - Gleichbehandlung - Verlust der Anwartschaft auf Beförderung in die Besoldungsgruppe AST 10 - Vertrauensschutz))
(2019/C 93/53)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: GQ und die sieben weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältin A. Guillerme)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara und C. Berardis-Kayser und schließlich G. Gattinara und G. Berscheid)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Dean und N. Chemaï, dann J. Steele, L. Deneys und J. Van Pottelberge) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und E. Rebasti, dann M. Bauer und R. Meyer)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission, mit denen die Anstellungsbehörde dieses Organs die Kläger in die Funktionsbezeichnung „Assistent in der Übergangszeit“ mit der Folge des Verlusts ihrer Anwartschaft auf Beförderung in die höhere Besoldungsgruppe mit Wirkung zum 1. Januar 2014 eingestuft hat, soweit diese Entscheidungen durch die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 3. Juli 2014 über die Zurückweisung der zwischen dem 11. und dem 28. März 2014 eingereichten Beschwerden der Kläger bestätigt wurden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
GQ und die anderen Beamten der Europäischen Kommission, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen die Kosten. |
3. |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 7 vom 12.1.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-111/14 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).