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Document 62016TN0298
Case T-298/16: Action brought on 13 June 2016 — East West Consulting v Commission
Rechtssache T-298/16: Klage, eingereicht am 13. Juni 2016 — East West Consulting/Kommission
Rechtssache T-298/16: Klage, eingereicht am 13. Juni 2016 — East West Consulting/Kommission
ABl. C 270 vom 25.7.2016, p. 66–67
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/66 |
Klage, eingereicht am 13. Juni 2016 — East West Consulting/Kommission
(Rechtssache T-298/16)
(2016/C 270/71)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: East West Consulting SPRL (Nandrin, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären, |
demzufolge,
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festzustellen, dass die außervertragliche Haftung der Europäischen Kommission eröffnet ist; |
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die Beklagte dazu zu verurteilen, den von der Klägerin erlittenen Schaden zu ersetzen, der vorbehaltlich ergänzenden Vortrags mit 496 000 Euro bewertet wird; |
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die Beklagte in jedem Fall zur Tragung sämtlicher Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe hinreichend qualifizierte Rechtsverstöße begangen, indem sie auf der Grundlage des Beschlusses 2008/969/EG, Euratom der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (ABl. 2008, L 344, S. 125) zulasten der Klägerin eine „W3b“-Warnmeldung im Frühwarnsystem (FWS) aktiviert habe, und zwar infolge einer Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), mit der ermittelt worden sei, wie groß das Risiko sei, das die Klägerin als Zuschlagsempfängerin des öffentlichen Dienstleistungsauftrags bezüglich eines Projekts zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien darstelle. Dieser Klagegrund gliedert sich in fünf Teile:
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Klägerin habe einen Schaden erlitten, der mit dem fehlerhaften Verhalten der Kommission in einem kausalen Zusammenhang stehe. |