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Document 62016TN0298

Rechtssache T-298/16: Klage, eingereicht am 13. Juni 2016 — East West Consulting/Kommission

ABl. C 270 vom 25.7.2016, p. 66–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/66


Klage, eingereicht am 13. Juni 2016 — East West Consulting/Kommission

(Rechtssache T-298/16)

(2016/C 270/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: East West Consulting SPRL (Nandrin, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

demzufolge,

festzustellen, dass die außervertragliche Haftung der Europäischen Kommission eröffnet ist;

die Beklagte dazu zu verurteilen, den von der Klägerin erlittenen Schaden zu ersetzen, der vorbehaltlich ergänzenden Vortrags mit 496 000 Euro bewertet wird;

die Beklagte in jedem Fall zur Tragung sämtlicher Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe hinreichend qualifizierte Rechtsverstöße begangen, indem sie auf der Grundlage des Beschlusses 2008/969/EG, Euratom der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (ABl. 2008, L 344, S. 125) zulasten der Klägerin eine „W3b“-Warnmeldung im Frühwarnsystem (FWS) aktiviert habe, und zwar infolge einer Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), mit der ermittelt worden sei, wie groß das Risiko sei, das die Klägerin als Zuschlagsempfängerin des öffentlichen Dienstleistungsauftrags bezüglich eines Projekts zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien darstelle. Dieser Klagegrund gliedert sich in fünf Teile:

Erster Teil: Die Entscheidung, zulasten der Klägerin eine Warnmeldung im FWS vorzunehmen (im Folgenden: FWS-Entscheidung), sei rechtswidrig, da sie keine Rechtsgrundlage habe und gegen Art. 5 EUV sowie das Grundrecht auf Unschuldsvermutung verstoße.

Zweiter Teil: Die FWS-Entscheidung sei rechtswidrig, da sie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, der bezüglich der Voraussetzungen einer „W3b“-Warnmeldung gelte.

Dritter Teil: Die FWS-Entscheidung sei rechtswidrig, da sie aus Verstößen gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Verteidigungsrechte, das Grundrecht auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht resultiere.

Vierter Teil, der hilfsweise geltend gemacht wird: Die Kommission habe gegen die FWS-Entscheidung, die in Art. 41 der Charta verankerte Begründungspflicht, die Sorgfaltspflicht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Fünfter Teil: Die Kommission habe ihre Zustimmung aus einem Grund verweigert, der unzulässig sei, da er in den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Klägerin habe einen Schaden erlitten, der mit dem fehlerhaften Verhalten der Kommission in einem kausalen Zusammenhang stehe.


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